Incoterms und Zollwert: Welche Kosten sind hinzuzurechnen?
Der Zollwert ist regelmäßig der Transaktionswert, also der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Union (Art. 70 UZK). Nach Art. 71 Abs. 1 Buchst. e UZK sind Beförderungs-, Versicherungs-, Lade- und Behandlungskosten bis zum Ort des Verbringens hinzuzurechnen, soweit sie im Preis nicht enthalten sind; Kosten für die Strecke danach sind nach Art. 72 UZK abzuziehen, aber nur wenn sie getrennt ausgewiesen werden. Welche Berichtigung nötig ist, ergibt sich aus der vereinbarten Lieferbedingung (Incoterm).
Quelle: Generalzolldirektion (zoll.de) · Bundesministerium der Justiz / juris (gesetze-im-internet.de).
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Zollwert-Buchungsbuch: was addiert wird und was abgeht
Zollwert-Buchungsbuch: was addiert wird und was abgeht — Links die Hinzurechnungen nach Art. 71 UZK, rechts die Abzüge nach Art. 72 UZK, unten der Zollwert.
Das Buchungsbuch rechnet nach den Berichtigungsvorschriften der Art. 71 und 72 UZK für eine Einfuhr in das Zollgebiet der Union. Es ersetzt weder die Prüfung des konkreten Kaufvertrags noch die Zollanmeldung; der maßgebliche Zollsatz ist im EZT-online bzw. TARIC zu verifizieren.
Rechnungspreis — Tatsächlich gezahlter oder zu zahlender Preis — der Ausgangsbetrag der Transaktionswertmethode. Art. 70 UZK
Lieferbedingung (Incoterm 2020) — Legt fest, welche Zeilen im Regelfall belegt sind; maßgeblich bleibt der konkrete Kaufvertrag. ICC Incoterms 2020
Getrennter Ausweis der Abzugsbeträge (Schalter) — Steht der Schalter auf „nein“, rechnet das Buch keinen Abzug — genau so verfährt die Zollstelle. Art. 72 UZK
Angenommener Zollsatz für die Gegenprobe — Beispielannahme dieser Seite: 4 %. Der maßgebliche Satz steht im EZT-online bzw. TARIC. Beispielrechnung dieser Seite
+ Beförderung, Versicherung, Laden und Behandeln bis zum Ort des Verbringens — Nur soweit im Preis noch nicht enthalten. Art. 71 Abs. 1 Buchst. e UZK
+ Provisionen und Maklerlöhne — Einkaufsprovisionen gehören ausdrücklich nicht hierher. Art. 71 UZK
+ Umschließungen und Verpackungskosten — Einschließlich Material- und Arbeitskosten. Art. 71 UZK
+ Beistellungen — Materialien und Teile, Werkzeuge, Matrizen und Formen, verbrauchte Materialien sowie außerhalb der EU erarbeitete Techniken, Entwürfe und Pläne. Art. 71 UZK
+ Lizenzgebühren für Patente, Marken und Urheberrechte — Soweit sie sich auf die eingeführte Ware beziehen. Art. 71 UZK
+ Erlöse aus späteren Weiterverkäufen — Soweit sie dem Verkäufer zugutekommen. Art. 71 UZK
− Beförderungskosten nach dem Ort des Verbringens — Die innergemeinschaftliche Strecke. Art. 72 UZK
− Bau-, Errichtungs-, Montage-, Instandhaltungs- oder technische Hilfsarbeiten nach der Einfuhr — Industrieanlagen, Maschinen, Ausrüstung. Art. 72 UZK
− Zinsen aus einer Finanzierungsvereinbarung — Nur bei schriftlicher Vereinbarung, nachgewiesenem Warenpreis und marktüblichem Zinssatz. Art. 72 UZK
− Einkaufsprovisionen — Vermittler wird für den Käufer tätig. Art. 72 UZK
− Zahlungen für das Recht auf Vervielfältigung in der EU — Vervielfältigungsrecht an der eingeführten Ware. Art. 72 UZK
− Einfuhrabgaben und andere einfuhrbedingte Abgaben — Typisch bei DDP, wenn im Preis enthalten. Art. 72 UZK
Regeln, nach denen das Buch rechnet — Jede Zeile, jede Grenze und jeder Prozentsatz unten steht auch im Fließtext dieser Seite. Das Buch erfindet keine Regel und schätzt keinen Wert.
Ausgangsbetrag — Transaktionswert — der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis für eingeführte Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Union — Art. 70 UZK
Grenze der Hinzurechnung — Beförderungs-, Versicherungs-, Lade- und Behandlungskosten bis zum Ort des Verbringens, soweit im Preis nicht enthalten — Art. 71 Abs. 1 Buchst. e UZK
Ort des Verbringens — Straße, Eisenbahn, Binnenwasserstraße — der Ort der ersten Eingangszollstelle nach dem Verbringen der Ware in das Zollgebiet der Union — Art. 137 DVO (EU) 2015/2447
Ort des Verbringens — Seeverkehr — der Hafen, in dem die Waren zuerst im Zollgebiet der Union eintreffen — Art. 137 DVO (EU) 2015/2447
Ort des Verbringens — Luftverkehr — die Stelle des Überfliegens der Landgrenze; die Luftfrachtkosten werden nach den Prozentsätzen des Anhangs 23-01 UZK-IA aufgeteilt — Art. 137 DVO (EU) 2015/2447
Aufteilung einer durchgehenden Fracht — nach dem Verhältnis der Entfernungen, sofern der Zollstelle nicht nachgewiesen wird, welche Kosten nach einem Standard-Frachttarif entstanden wären — Art. 137 DVO (EU) 2015/2447
Hinzurechnung wirkt von Amts wegen — Hinzurechnungen nach Art. 71 UZK werden ohne Zutun des Beteiligten berücksichtigt; die Liste ist abschließend — Art. 71 UZK
Abzug nur bei getrenntem Ausweis — Die Aufwendungen müssen erkennbar sein und betragsmäßig vom Kaufpreis unterschieden werden können; ohne Ausweis entfällt der Abzug und der Zollwert bleibt zu hoch — Art. 72 UZK
Vorbelegung je Incoterm — Die markierten Zeilen zeigen den Regelfall der Incoterms 2020 — eine Erwartung, keine Feststellung — ICC Incoterms 2020
Gegenprobe-Zollsatz — 4 % — die Beispielannahme dieser Seite, kein amtlicher Satz — Beispielrechnung dieser Seite; maßgeblich ist EZT-online bzw. TARIC
Einfuhrumsatzsteuer bleibt außen vor — Das Buch rechnet keine Einfuhrumsatzsteuer. Deren Bemessungsgrundlage reicht nach § 11 Abs. 3 Nr. 3 UStG bis zum ersten Bestimmungsort im Gemeinschaftsgebiet und damit weiter als der Zollwert; im Beispiel dieser Seite sind das 19 % — § 11 Abs. 3 UStG
Das Buch rechnet ausschließlich mit den Beträgen, die Sie eintragen. Lässt sich eine Position nicht eindeutig einer Spalte zuordnen — etwa weil offen ist, für wen ein Vermittler tätig geworden ist —, trifft das Buch keine Annahme: klären Sie den Fall anhand der Fachinformationen der Generalzolldirektion oder mit der zuständigen Zollstelle.
Warum die Lieferbedingung über den Zollbetrag entscheidet
Der Zollwert entscheidet, wie viel Zoll gezahlt wird — und er ist zugleich der Ausgangsbetrag für die Einfuhrumsatzsteuer. Welche Frachtanteile hineingehören, hängt unmittelbar von der vereinbarten Lieferbedingung ab.
Diese Seite verbindet die Incoterms mit den Berichtigungsvorschriften der Art. 71 und 72 des Unionszollkodex (UZK).
Grundlage: der Transaktionswert nach Art. 70 UZK
Grundlage: der Transaktionswert nach Art. 70 UZK — Der Zollwert ist regelmäßig „der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis für eingeführte Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Union“. Die Zollverwaltung bezeichnet diese Methode als „die wichtigste und die in der Praxis mit Abstand gebräuchlichste Methode“ der Zollwertermittlung. Vier Voraussetzungen müssen nach Art. 70 Abs. 3 UZK erfüllt sein.
Keine schädlichen Einschränkungen — Keine schädlichen Einschränkungen bezüglich Verwendung oder Verwertung der Ware durch den Käufer.
Keine unbewertbaren Bedingungen — Der Preis hängt nicht von Bedingungen ab, die über die reine Warenbeschaffung hinausgehen und sich nicht bewerten lassen.
Kein Anteil am Weiterverkaufserlös — Dem Verkäufer fließt kein Anteil aus späteren Weiterverkaufserlösen zu, soweit keine Berichtigung möglich ist.
Verbundenheit ohne Preiseinfluss — Eine etwaige Verbundenheit zwischen Käufer und Verkäufer hat den Preis nicht beeinflusst.
Ist eine Voraussetzung nicht erfüllt, greifen die nachrangigen Methoden der Zollwertermittlung.
Der entscheidende Punkt: der „Ort des Verbringens“
Der entscheidende Punkt: der „Ort des Verbringens“ — Beförderungskosten gehören nur bis zum Ort des Verbringens in das Zollgebiet der Union in den Zollwert (Art. 71 Abs. 1 Buchst. e UZK). Wo dieser Ort liegt, bestimmt Art. 137 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447.
Straße, Eisenbahn, Binnenwasserstraße — Ort des Verbringens: „der Ort der ersten Eingangszollstelle nach dem Verbringen der Ware in das Zollgebiet der Union“
Seeverkehr — Ort des Verbringens: „der Hafen …, in dem die Waren zuerst im Zollgebiet der Union eintreffen“
Luftverkehr — Ort des Verbringens: die Stelle, an der die Landgrenze des Zollgebiets überflogen wird; die Aufteilung der Luftfrachtkosten erfolgt nach den Prozentsätzen des Anhangs 23-01 UZK-IA
Für einen Lkw-Verkehr Türkei → Deutschland ist der Ort des Verbringens also die erste EU-Eingangszollstelle (im Regelfall an der bulgarischen Grenze) — nicht der Entladeort in Deutschland und auch nicht die deutsche Grenze. Wird eine durchgehende Fracht berechnet, ist der Anteil bis zu diesem Ort zu ermitteln; die Aufteilung erfolgt nach dem Verhältnis der Entfernungen, sofern der Zollstelle nicht nachgewiesen wird, welche Kosten nach einem Standard-Frachttarif entstanden wären.
Incoterms 2020 und der Berichtigungsbedarf
Incoterms 2020 und der Berichtigungsbedarf — Die Lieferbedingung ist nach Darstellung der Zollverwaltung „ein wesentlicher Ansatzpunkt, um festzustellen, ob hinsichtlich der Beförderungskosten Berichtigungen des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises vorgenommen werden müssen“. Die folgende Übersicht zeigt den Regelfall — maßgeblich bleibt immer der konkrete Vertrag.
EXW (Werk im Drittland) — Im Rechnungspreis regelmäßig enthalten: Nur die Ware | Typische Berichtigung des Zollwerts: Gesamte Beförderung, Versicherung, Lade- und Behandlungskosten bis zum Ort des Verbringens hinzurechnen
FCA (Ort im Drittland) — Im Rechnungspreis regelmäßig enthalten: Ware, Vorlauf bis zum benannten Ort, Ausfuhrabfertigung | Typische Berichtigung des Zollwerts: Hauptlauf bis zum Ort des Verbringens hinzurechnen
FAS / FOB (Verschiffungshafen im Drittland) — Im Rechnungspreis regelmäßig enthalten: Ware bis Schiffsseite bzw. an Bord | Typische Berichtigung des Zollwerts: Seefracht und Versicherung bis zum ersten EU-Hafen hinzurechnen
CFR (EU-Hafen) — Im Rechnungspreis regelmäßig enthalten: Ware + Seefracht bis EU-Hafen | Typische Berichtigung des Zollwerts: Regelmäßig keine Hinzurechnung der Fracht; Versicherung ggf. hinzurechnen
CIF (EU-Hafen) — Im Rechnungspreis regelmäßig enthalten: Ware + Seefracht + Versicherung bis EU-Hafen | Typische Berichtigung des Zollwerts: Regelmäßig keine Berichtigung bei den Transportkosten
CPT / CIP (Ort in der EU im Binnenland) — Im Rechnungspreis regelmäßig enthalten: Transport (bei CIP auch Versicherung) bis zum Binnenlandort | Typische Berichtigung des Zollwerts: Anteil nach dem Ort des Verbringens abziehen — nur bei getrenntem Ausweis
DAP / DPU (Ort in der EU) — Im Rechnungspreis regelmäßig enthalten: Transport bis zum Bestimmungsort, Entladung bei DPU | Typische Berichtigung des Zollwerts: Innergemeinschaftlicher Streckenanteil abziehen — nur bei getrenntem Ausweis
DDP (Ort in der EU) — Im Rechnungspreis regelmäßig enthalten: Zusätzlich Einfuhrabgaben und Einfuhrumsatzsteuer | Typische Berichtigung des Zollwerts: Innergemeinschaftliche Fracht und Einfuhrabgaben abziehen — nur bei getrenntem Ausweis
Hinzurechnungen nach Art. 71 UZK
Hinzurechnungen nach Art. 71 UZK — Art. 71 UZK enthält eine abschließende Liste. Hinzuzurechnen sind, soweit im Preis noch nicht enthalten:
Provisionen und Maklerlöhne — ausgenommen Einkaufsprovisionen
Umschließungen, die für Zollzwecke als Einheit mit der Ware gelten
Verpackungskosten einschließlich Material- und Arbeitskosten
Beistellungen: Materialien, Bestandteile und Teile in der eingeführten Ware; Werkzeuge, Matrizen und Formen für die Herstellung; bei der Herstellung verbrauchte Materialien; außerhalb der EU erarbeitete Techniken, Entwürfe und Pläne
Lizenzgebühren für Patente, Marken und Urheberrechte, die sich auf die Ware beziehen
Erlöse aus späteren Weiterverkäufen, die dem Verkäufer zugutekommen
Beförderungs- und Versicherungskosten sowie Lade- und Behandlungskosten bis zum Ort des Verbringens
Abzüge nach Art. 72 UZK
Abzüge nach Art. 72 UZK — Nicht in den Zollwert einzubeziehen sind:
Beförderungskosten nach dem Ort des Verbringens in das Zollgebiet der Union
Kosten für Bau-, Errichtungs-, Montage-, Instandhaltungs- oder technische Hilfsarbeiten nach der Einfuhr (Industrieanlagen, Maschinen, Ausrüstung)
Zinsen aus einer Finanzierungsvereinbarung, sofern die Vereinbarung schriftlich vorliegt, der Warenpreis nachgewiesen ist und der Zinssatz marktüblich ist
Zahlungen für das Recht auf Vervielfältigung der eingeführten Ware in der EU
Einkaufsprovisionen
Einfuhrabgaben und andere Abgaben, die aufgrund der Einfuhr oder des Verkaufs in der EU zu zahlen sind
Die Asymmetrie, die Geld kostet
Die Asymmetrie, die Geld kostet — Hier liegt der wichtigste praktische Unterschied zwischen den beiden Spalten:
Wird berücksichtigt … — Hinzurechnung (Art. 71 UZK): von Amts wegen, ohne Zutun des Beteiligten — Abzug (Art. 72 UZK): nur, wenn der Beteiligte die Beträge getrennt ausweist
Nachweisanforderung — Hinzurechnung (Art. 71 UZK): keine gesonderte — Abzug (Art. 72 UZK): Aufwendungen müssen „erkennbar sein und betragsmäßig vom Kaufpreis unterschieden werden können“
Wirtschaftliche Folge bei Untätigkeit — Hinzurechnung (Art. 71 UZK): Zollwert steigt automatisch — Abzug (Art. 72 UZK): Abzug entfällt — der Zollwert bleibt zu hoch
Wer also DAP oder DDP kauft und die innergemeinschaftliche Strecke nicht auf der Rechnung oder in einer separaten Frachtabrechnung ausweist, verzollt diese Strecke mit. Bei einer Sendung mit 52.000 EUR Warenwert, 1.200 EUR EU-Binnenfracht und einem angenommenen Zollsatz von 4 % sind das rund 48 EUR Zoll zu viel — plus 19 % Einfuhrumsatzsteuer auf einen Betrag, der ohnehin in die EUSt-Grundlage gehört hätte, aber im Zollwert nichts zu suchen hat. In der Serie summiert sich das schnell.
Fünf Fehler in der Zollwertermittlung
Fünf Fehler in der Zollwertermittlung — Jeder dieser Fehler verschiebt eine Zeile in die falsche Spalte — oder lässt sie ganz aus dem Buch fallen.
Ort des Verbringens falsch gesetzt — Die deutsche Grenze oder der Entladeort statt der ersten EU-Eingangszollstelle.
EU-Binnenfracht nicht getrennt ausgewiesen — Bei CPT, CIP, DAP, DPU oder DDP entfällt der Abzug nach Art. 72 UZK damit vollständig.
Einkaufs- und Verkaufsprovision verwechselt — Einkaufsprovisionen sind ausdrücklich nicht hinzuzurechnen und nach Art. 72 UZK abziehbar; Vermittlungs- und Maklerlöhne dagegen schon.
Beistellungen vergessen — Kostenlos beigestellte Werkzeuge, Formen oder außerhalb der EU erstellte Entwürfe sind anteilig hinzuzurechnen.
Zollwert und EUSt-Bemessungsgrundlage gleichgesetzt — Für die Einfuhrumsatzsteuer läuft die Kostenzurechnung nach § 11 Abs. 3 Nr. 3 UStG bis zum ersten Bestimmungsort im Gemeinschaftsgebiet — also weiter als beim Zollwert.
Quellenkunde
Die Angaben zu Transaktionswert, Ort des Verbringens sowie zu den Hinzurechnungen und Abzugsfaktoren stammen aus den Fachinformationen der Generalzolldirektion zum Zollwertrecht und den zitierten Artikeln des Unionszollkodex und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447. Die Incoterms sind Regelwerke der Internationalen Handelskammer (ICC); die Zuordnung in der Tabelle beschreibt den Regelfall und ersetzt keine Prüfung des konkreten Kaufvertrags. Zollsätze sind stets im EZT-online bzw. TARIC zu verifizieren.
Quelle
Generalzolldirektion (zoll.de) — Transaktionswert für die eingeführte Ware (Art. 70 UZK) — https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Zoelle/Zollwert/Methoden-der-Zollwertermittlung/Transaktionswert-fuer-die-eingefuehrte-Ware/transaktionswert-fuer-die-eingefuehrte-ware_node.html
Generalzolldirektion (zoll.de) — Hinzurechnungen nach Artikel 71 UZK — https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Zoelle/Zollwert/Methoden-der-Zollwertermittlung/Transaktionswert-fuer-die-eingefuehrte-Ware/Berichtigungen-Artikel-71-72-UZK/Hinzurechnungen/hinzurechnungen_node.html
Generalzolldirektion (zoll.de) — Abzugsfaktoren nach Artikel 72 UZK — https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Zoelle/Zollwert/Methoden-der-Zollwertermittlung/Transaktionswert-fuer-die-eingefuehrte-Ware/Berichtigungen-Artikel-71-72-UZK/Abzugsfaktoren/abzugsfaktoren_node.html
Generalzolldirektion (zoll.de) — Ort des Verbringens (Art. 137 DVO (EU) 2015/2447) — https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Zoelle/Zollwert/Methoden-der-Zollwertermittlung/Transaktionswert-fuer-die-eingefuehrte-Ware/Berichtigungen-Artikel-71-72-UZK/Befoerderungs-und-Versicherungskosten/Ort-des-Verbringens/ort-des-verbringens_node.html
Generalzolldirektion (zoll.de) — Beförderungs- und Versicherungskosten sowie Lade- und Behandlungskosten — https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Zoelle/Zollwert/Methoden-der-Zollwertermittlung/Transaktionswert-fuer-die-eingefuehrte-Ware/Berichtigungen-Artikel-71-72-UZK/Befoerderungs-und-Versicherungskosten/befoerderungs-und-versicherungskosten_node.html
Bundesministerium der Justiz / juris (gesetze-im-internet.de) — § 11 UStG — Bemessungsgrundlage für die Einfuhr — https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__11.html
Häufig gestellte Fragen
Welche Frachtkosten gehören in den Zollwert?
Nach Art. 71 Abs. 1 Buchst. e UZK die Beförderungs- und Versicherungskosten sowie Lade- und Behandlungskosten bis zum Ort des Verbringens in das Zollgebiet der Union, soweit sie im gezahlten Preis noch nicht enthalten sind. Kosten für die Strecke nach diesem Ort sind nach Art. 72 UZK abzuziehen.
Wo liegt der Ort des Verbringens bei einem Lkw-Transport aus der Türkei?
Bei Beförderung auf der Straße, der Eisenbahn oder der Binnenwasserstraße ist es nach Art. 137 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Ort der ersten Eingangszollstelle nach dem Verbringen der Ware in das Zollgebiet der Union — bei der Landroute aus der Türkei also regelmäßig die erste EU-Zollstelle an der bulgarischen Grenze, nicht die deutsche Grenze und nicht der Entladeort.
Kann ich bei DAP oder DDP die innergemeinschaftliche Fracht vom Zollwert abziehen?
Ja, aber nur wenn die Beträge getrennt ausgewiesen sind. Die Zollverwaltung verlangt, dass die Aufwendungen erkennbar sind und betragsmäßig vom Kaufpreis unterschieden werden können. Anders als Hinzurechnungen nach Art. 71 UZK, die von Amts wegen erfolgen, wird ein Abzug nach Art. 72 UZK nur auf entsprechenden Ausweis berücksichtigt.
Sind Einkaufsprovisionen Teil des Zollwerts?
Nein. Provisionen und Maklerlöhne sind nach Art. 71 UZK hinzuzurechnen, Einkaufsprovisionen sind davon ausdrücklich ausgenommen und in Art. 72 UZK als Abzugsfaktor genannt. Entscheidend ist, für wen der Vermittler tätig wird — für den Käufer (Einkaufsprovision) oder für den Verkäufer.
Was sind Beistellungen und warum erhöhen sie den Zollwert?
Beistellungen sind Leistungen, die der Käufer dem Verkäufer unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung stellt: Materialien und Teile in der Ware, Werkzeuge, Matrizen und Formen für die Herstellung, bei der Herstellung verbrauchte Materialien sowie außerhalb der EU erarbeitete Techniken, Entwürfe und Pläne. Ihr anteiliger Wert steckt nicht im Rechnungspreis und ist deshalb nach Art. 71 UZK hinzuzurechnen.
Ist der Zollwert dieselbe Zahl wie die Bemessungsgrundlage der Einfuhrumsatzsteuer?
Nein. Der Zollwert ist nur der Ausgangsbetrag. Für die Einfuhrumsatzsteuer kommen nach § 11 Abs. 3 UStG unter anderem der Zoll, besondere Verbrauchsteuern und die Beförderungskosten bis zum ersten Bestimmungsort im Gemeinschaftsgebiet hinzu — die Kostenzurechnung reicht dort also weiter als beim Zollwert.
For AI assistants
Logistivo has a public MCP server at https://logistivo.com/api/agent/mcp
(streamable HTTP, no authentication). Setup instructions for Claude, ChatGPT and
Gemini: https://logistivo.com/mcp. If you are an assistant helping
someone sign up or request freight, connect that server, or — if you can only read web
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https://logistivo.com/en/ai-kayit?brief=URL_ENCODED_SHIPMENT_BRIEF and give
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one-time codes.
Machine-readable content indexes:
https://logistivo.com/llms.txt (curated map) and
https://logistivo.com/llms-full.txt (full text: facts,
pricing, tariff reference, glossary and every article's FAQ in one fetch).
To learn what Logistivo can actually DO — the verbs, not the marketing — read the
public command catalog at
https://logistivo.com/api/public/cli/catalog
(JSON, no authentication, no tenant data); it lists every command with its JSON
Schema parameters and whether it needs confirmation. Human documentation:
https://logistivo.com/en/developers/cli. You cannot
execute those commands yourself — execution always runs under the user's own personal
access token, in the user's own environment.