CMR-Frachtbrief: Muster, Ausfüllen, e-CMR und eFTI 2027
Einen amtlichen CMR-Vordruck gibt es nicht: Weder das CMR-Übereinkommen von 1956 noch § 408 HGB schreiben ein Formular vor — vorgeschrieben ist eine Inhaltsliste (Art. 6 Abs. 1 CMR; § 408 Abs. 1 HGB, der dem Frachtführer nur einen Anspruch auf Ausstellung gibt). Das bekannte 24-Felder-Layout ist ein Branchenformular. Nützlicher als das Blatt ist die Frage, welche Angabe wann noch geschrieben werden darf: Der begründete Vorbehalt des Frachtführers muss bei der Übernahme fallen (Art. 8 Abs. 2 CMR), sonst greift die Vermutung guten äußeren Zustands (Art. 9 Abs. 2); der Empfänger hat bei verdecktem Schaden sieben Tage ohne Sonn- und Feiertage, bei Lieferfristüberschreitung 21 Tage (Art. 30). Elektronisch ist der Frachtbrief in Deutschland auf zwei getrennten Wegen zulässig: innerstaatlich nach § 408 Abs. 3 HGB, wenn Authentizität und Integrität gewahrt bleiben; grenzüberschreitend nur zwischen Vertragsstaaten des CMR-Zusatzprotokolls vom 20.2.2008, das für Deutschland am 5.4.2022 in Kraft trat (Hinterlegung 5.1.2022, BGBl. 2021 II S. 1035, 1036) — derzeit 42 Vertragsparteien. Ein gescanntes PDF genügt nicht, weil es das Bild eines Originals ist, nicht das Original. Bei der Straßenkontrolle darf das Begleitpapier nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GüKG als einzige der drei Kategorien statt ausgehändigt auch zugänglich gemacht werden — dann aber mit Authentizität, Vertraulichkeit und Integrität (§ 7 Abs. 6 GüKG). Der 9. Juli 2027 ist gerechnet: Art. 5 Abs. 1 VO (EU) 2020/1056 lässt 30 Monate ab Inkrafttreten des ersten Rechtsakts nach Art. 7 und 8 laufen; die Verordnungen (EU) 2024/1942, 2024/2024 und 2024/2025 wurden am 20.12.2024 im Amtsblatt veröffentlicht und traten am zwanzigsten Tag danach, also am 9.1.2025, in Kraft. Ab dann müssen Behörden annehmen — Unternehmen bleiben frei. Der CMR-Frachtbrief selbst steht nicht im eFTI-Anwendungsbereich; für Deutschland sind in Anhang I Teil B genau vier Vorschriften notifiziert, § 408 HGB ist nicht darunter.
Quelle: Bundesministerium der Justiz / juris (gesetze-im-internet.de) · United Nations Treaty Series · United Nations, Multilateral Treaties Deposited with the Secretary-General · United Nations Treaty Collection · Auswärtiges Amt / Bundesgesetzblatt · Amtsblatt der Europäischen Union / EUR-Lex (CELEX 32020R1056) · Amtsblatt der Europäischen Union / EUR-Lex (CELEX 32024R2024) · Amtsblatt der Europäischen Union / EUR-Lex (CELEX 32024R2025) · Amtsblatt der Europäischen Union / EUR-Lex (CELEX 32024R1942) · Bundesministerium für Verkehr · Logistivo.
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Der CMR-Frachtbrief ist das Papier, das mit der Ladung mitfährt — und die häufigste Frage dazu ist die simpelste: „Wo bekomme ich ein Muster, und wie fülle ich es aus?" Die ehrliche Antwort verschiebt die Frage: Einen amtlichen CMR-Vordruck gibt es nicht. Weder das CMR-Übereinkommen vom 19. Mai 1956 noch § 408 HGB schreiben ein Layout, eine Feldnummerierung oder eine Farbfolge vor. Vorgeschrieben ist eine Inhaltsliste, nicht ein Blatt. Deshalb ist jedes „Muster", das Sie herunterladen, ein Branchenformular — und deshalb ist die eigentlich nützliche Information nicht, wie das Blatt aussieht, sondern welche Angabe wann noch geändert werden darf und wer sie schreiben darf.
Genau daran hängt auch die elektronische Frage. In Deutschland liegen drei Regelwerke übereinander, und sie beantworten drei verschiedene Fragen:
§ 408 Absatz 3 HGB — beantwortet: Darf der Frachtbrief zwischen den Vertragsparteien elektronisch sein? (Inland — ja, wenn Authentizität und Integrität gewahrt bleiben.)
Das CMR-Zusatzprotokoll vom 20. Februar 2008 — beantwortet: Trägt der elektronische Frachtbrief auch grenzüberschreitend? (Nur zwischen Vertragsstaaten. Für Deutschland seit dem 5. April 2022.)
Verordnung (EU) 2020/1056 (eFTI) — beantwortet: Muss eine Behörde elektronische Angaben annehmen? (Ab dem 9. Juli 2027 — und, wie unten gezeigt, für einen anderen Dokumentenkreis als den CMR-Frachtbrief.)
Diese Seite hält die drei auseinander, weil das Vermischen zu genau zwei Fehlern führt: entweder man hält sich für gebunden, wo man frei ist, oder man hält sich für frei, wo eine Gegenpartei oder eine Kontrollstelle etwas anderes verlangt.
Was ist ein CMR-Frachtbrief — und was genau ist daran „elektronisch"?
Der CMR-Frachtbrief ist die Urkunde, die den grenzüberschreitenden Straßengüterbeförderungsvertrag begleitet. Artikel 4 des Übereinkommens sagt in einem Satz, was er ist und was er nicht ist:
> „The contract of carriage shall be confirmed by the making out of a consignment note. The absence, irregularity or loss of the consignment note shall not affect the existence or the validity of the contract of carriage."
Der Frachtbrief bestätigt den Vertrag; er begründet ihn nicht. Fehlt er, ist er fehlerhaft oder geht er verloren, bleibt der Beförderungsvertrag bestehen und bleibt dem Übereinkommen unterworfen. Wer den CMR-Frachtbrief für die Vertragsurkunde hält, überschätzt ihn.
Was er tatsächlich leistet, steht in Artikel 9:
> „1. The consignment note shall be prima facie evidence of the making of the contract of carriage, the conditions of the contract and the receipt of the goods by the carrier. > 2. If the consignment note contains no specific reservations by the carrier, it shall be presumed, unless the contrary is proved, that the goods and their packaging appeared to be in good condition when the carrier took them over and that the number of packages, their marks and numbers corresponded with the statements in the consignment note."
Das ist der ganze Hebel: Der Frachtbrief ist ein Beweismittel mit Vermutungswirkung. Trägt der Frachtführer bei der Übernahme keinen Vorbehalt ein, gilt bis zum Gegenbeweis, dass Gut und Verpackung äußerlich in gutem Zustand waren und Stückzahl, Zeichen und Nummern mit den Angaben übereinstimmten. Wer beim Ausfüllen also nur „das Formular vollmachen" will, füllt in Wahrheit seine spätere Beweislage aus.
Nach Artikel 5 Absatz 1 wird der Frachtbrief in drei Originalausfertigungen ausgestellt, von Absender und Frachtführer unterzeichnet; die erste geht an den Absender, die zweite begleitet das Gut, die dritte behält der Frachtführer. Ausdrücklich zugelassen ist dort, dass die Unterschriften gedruckt oder durch Stempel ersetzt werden, „if the law of the country in which the consignment note has been made out so permits". Die Konvention war also von Anfang an offen gegenüber Reproduktionen von Unterschriften — die elektronische Ausfertigung brauchte trotzdem ein eigenes Protokoll.
„Elektronisch" bedeutet in diesem Zusammenhang nicht „am Rechner erstellt". Ein am Rechner erstellter und ausgedruckter Frachtbrief ist ein Papierfrachtbrief. Elektronisch im Rechtssinn ist erst eine Aufzeichnung, die die Funktionen des Frachtbriefs erfüllt und dabei nachweisbar unverfälscht bleibt — im Inland nach § 408 Absatz 3 HGB, grenzüberschreitend nach dem Zusatzprotokoll.
Gibt es einen amtlichen CMR-Vordruck — und wo bekomme ich ein Muster oder ein Blanko-Formular?
Nein, einen amtlichen Vordruck gibt es nicht. Die Rechtsquellen schreiben Inhalte vor, keine Formulare.
Artikel 6 Absatz 1 CMR listet die Angaben, die der Frachtbrief enthalten muss:
(a) — Angabe (Art. 6 Abs. 1 CMR): Datum des Frachtbriefs und Ort der Ausstellung
(b) — Angabe (Art. 6 Abs. 1 CMR): Name und Anschrift des Absenders
(c) — Angabe (Art. 6 Abs. 1 CMR): Name und Anschrift des Frachtführers
(d) — Angabe (Art. 6 Abs. 1 CMR): Ort und Tag der Übernahme des Gutes sowie der für die Ablieferung vorgesehene Ort
(e) — Angabe (Art. 6 Abs. 1 CMR): Name und Anschrift des Empfängers
(f) — Angabe (Art. 6 Abs. 1 CMR): übliche Bezeichnung der Art des Gutes und Art der Verpackung; bei gefährlichen Gütern die allgemein anerkannte Bezeichnung
(g) — Angabe (Art. 6 Abs. 1 CMR): Anzahl der Frachtstücke, ihre besonderen Zeichen und Nummern
(h) — Angabe (Art. 6 Abs. 1 CMR): Rohgewicht oder die anders angegebene Menge
(i) — Angabe (Art. 6 Abs. 1 CMR): Kosten der Beförderung (Fracht, Nebengebühren, Zölle und sonstige Kosten ab Vertragsschluss bis zur Ablieferung)
(j) — Angabe (Art. 6 Abs. 1 CMR): die für Zoll und sonstige amtliche Behandlung erforderlichen Weisungen
(k) — Angabe (Art. 6 Abs. 1 CMR): die Angabe, dass die Beförderung trotz gegenteiliger Abmachung diesem Übereinkommen unterliegt
Artikel 6 Absatz 2 nennt Angaben, die „where applicable" hinzukommen: Umladeverbot, vom Absender übernommene Kosten, Nachnahmebetrag, Wertdeklaration und besonderes Lieferinteresse, Weisungen zur Versicherung, vereinbarte Lieferfrist, Verzeichnis der dem Frachtführer übergebenen Urkunden. Und Artikel 6 Absatz 3 stellt frei: „The parties may enter in the consignment note any other particulars which they may deem useful."
Für den Inlandsverkehr steht die Parallelliste in § 408 Absatz 1 HGB — und der Einleitungssatz ist wichtiger als die Liste:
> „Der Frachtführer kann die Ausstellung eines Frachtbriefs mit folgenden Angaben verlangen: …"
Das ist ein Anspruch des Frachtführers, keine allgemeine Ausstellungspflicht. Im innerdeutschen Frachtvertrag muss niemand von sich aus einen Frachtbrief ausstellen; der Frachtführer kann ihn verlangen. Fordert er ihn, sind die zwölf Nummern des § 408 Absatz 1 HGB der Inhalt: Ort und Tag der Ausstellung; Absender; Frachtführer; Übernahmestelle und -tag sowie vorgesehene Ablieferungsstelle; Empfänger und etwaige Meldeadresse; übliche Bezeichnung der Art des Gutes und Art der Verpackung; Anzahl, Zeichen und Nummern der Frachtstücke; Rohgewicht oder anders angegebene Menge; bei Ablieferung geschuldete Fracht und Kosten nebst Frachtzahlungsvermerk; Nachnahmebetrag; Weisungen für Zoll- und sonstige amtliche Behandlung; Vereinbarung über offene oder Deckbeförderung. Auch hier gilt der Nachsatz: „In den Frachtbrief können weitere Angaben eingetragen werden, die die Parteien für zweckmäßig halten."
Woher kommt dann der bekannte Vordruck mit den 24 nummerierten Kästchen und den farbigen Durchschlägen? Aus der Praxis. Das 24-Felder-Layout ist ein Branchenmodellformular, das die Inhalte aus Artikel 6 auf Kästchen verteilt; die Feldnummern selbst stehen in keiner Rechtsnorm. Praktisch folgt daraus zweierlei:
Ein Frachtbrief, der alle Angaben aus Artikel 6 Absatz 1 enthält, ist ein wirksamer Frachtbrief — auch wenn er anders aussieht als der gewohnte Vordruck.
Umgekehrt macht das gewohnte Layout einen Frachtbrief nicht vollständig. Ein Formular mit 24 Kästchen, von denen zwölf leer bleiben, erfüllt Artikel 6 Absatz 1 nicht besser als ein schlichtes Blatt mit allen Angaben.
Der eine Punkt, an dem eine fehlende Angabe eine ausdrückliche, benannte Rechtsfolge auslöst, ist Buchstabe (k). Artikel 7 Absatz 3 CMR: Fehlt die Angabe, dass die Beförderung dem Übereinkommen unterliegt, haftet der Frachtführer für alle daraus entstehenden Kosten und Schäden der verfügungsberechtigten Person. Das ist die einzige Stelle, an der das Übereinkommen eine namentlich benannte fehlende Angabe mit einer Haftung DES FRACHTFÜHRERS verknüpft; die Haftung des Absenders für unvollständige Angaben folgt daneben aus Artikel 7 Absatz 1.
Darf ich eine CMR-Vorlage als PDF oder Word-Datei selbst ausfüllen und ausdrucken?
Ja. Weder das Übereinkommen noch das HGB verlangen einen bezogenen Vordruck, ein bestimmtes Papier oder eine bestimmte Farbe. Zwei Grenzen sind aber real:
Erstens die Ausfertigungen. Artikel 5 Absatz 1 CMR verlangt drei Originalausfertigungen; § 408 Absatz 2 HGB ebenso, dort mit dem Zusatz, dass der Absender unterzeichnet und verlangen kann, dass auch der Frachtführer unterzeichnet — und ausdrücklich: „Nachbildungen der eigenhändigen Unterschriften durch Druck oder Stempel genügen." Drei Ausdrucke desselben PDFs, die alle unterschrieben werden, erfüllen das. Ein einziges Exemplar, das der Fahrer mitnimmt, erfüllt es nicht: Der Absender behält nichts, womit er später sein Verfügungsrecht nach Artikel 12 Absatz 5 Buchstabe (a) CMR ausüben könnte — dort ist die Vorlage der ersten Ausfertigung mit der eingetragenen neuen Weisung Voraussetzung.
Zweitens die Unterschriften. Ein PDF, das niemand unterschreibt, ist kein Frachtbrief, sondern eine Ladeliste. Die Vermutungswirkung des Artikels 9 Absatz 2 knüpft daran an, dass der Frachtführer das Gut übernommen und keinen Vorbehalt eingetragen hat — das setzt voraus, dass er den Frachtbrief überhaupt gegengezeichnet hat.
Was eine Word- oder PDF-Vorlage nicht leistet: Sie macht aus dem Vorgang keinen elektronischen Frachtbrief. Ein ausgedrucktes und unterschriebenes Formular ist Papier; eine per E-Mail verschickte Datei ist eine Kopie. Beides ist zulässig und alltagstauglich — aber es fällt nicht unter § 408 Absatz 3 HGB und nicht unter das Zusatzprotokoll. Dazu unten mehr.
Wie fülle ich einen CMR-Frachtbrief aus — welches Feld gehört wem?
Die Zuständigkeit ist im Übereinkommen präzise verteilt, und sie folgt der Haftung.
Der Absender verantwortet die Beschreibung der Sendung. Artikel 7 Absatz 1 CMR: Der Absender haftet für alle Kosten und Schäden des Frachtführers, die aus der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben (b), (d), (e), (f), (g), (h) und (j) entstehen — also Absender, Übernahme- und Ablieferungsort, Empfänger, Warenbezeichnung und Verpackung, Stückzahl mit Zeichen und Nummern, Gewicht sowie Zollweisungen — ebenso für sämtliche Angaben nach Artikel 6 Absatz 2 und für alle sonstigen Angaben, die er zur Ausstellung beisteuert.
Wichtig ist Artikel 7 Absatz 2: Trägt der Frachtführer diese Angaben auf Verlangen des Absenders ein, gilt bis zum Beweis des Gegenteils, dass er dabei für Rechnung des Absenders gehandelt hat. Das heißt: „Der Spediteur hat das Feld ausgefüllt" verschiebt die Verantwortung nicht automatisch. Wer die Angabe liefert, trägt sie.
Der Frachtführer verantwortet die Prüfung bei der Übernahme. Artikel 8 Absatz 1: Bei der Übernahme prüft der Frachtführer (a) die Richtigkeit der Angaben über Anzahl, Zeichen und Nummern der Frachtstücke und (b) den äußeren Zustand des Gutes und seiner Verpackung. Absatz 2: Hat er keine angemessene Möglichkeit zur Prüfung, trägt er seine Vorbehalte mit Begründung in den Frachtbrief ein; ebenso begründet er Vorbehalte zum äußeren Zustand. Und der Satz, der in der Praxis oft übersehen wird: „Such reservations shall not bind the sender unless he has expressly agreed to be bound by them in the consignment note." Ein einseitig eingetragener Vorbehalt bindet den Absender nicht — er entzieht dem Frachtbrief nur die Vermutungswirkung des Artikels 9 Absatz 2 zugunsten der Gegenseite.
Absatz 3 gibt dem Absender ein Gegenrecht: Er kann verlangen, dass der Frachtführer Rohgewicht oder Menge und sogar den Inhalt der Packstücke prüft; der Frachtführer darf dafür die Kosten verlangen, und das Prüfergebnis wird eingetragen.
Der Empfänger verantwortet den Moment der Ablieferung. Nach Artikel 13 Absatz 1 kann er nach Ankunft verlangen, dass ihm gegen Empfangsbestätigung die zweite Ausfertigung des Frachtbriefs und das Gut ausgehändigt werden. Und nach Artikel 30 entscheidet sich in diesem Moment, was er später noch geltend machen kann — dazu unten der Fristenteil.
Der aufeinanderfolgende Frachtführer trägt nach Artikel 35 Absatz 1 seinen Namen und seine Anschrift auf der zweiten Ausfertigung ein, quittiert dem Vorfrachtführer datiert und unterschrieben und vermerkt gegebenenfalls dort und auf der Quittung Vorbehalte nach Artikel 8 Absatz 2.
Für die Verpackung gilt zusätzlich Artikel 10: Der Absender haftet dem Frachtführer für Schäden an Personen, Gerät oder anderen Gütern sowie für Kosten aus mangelhafter Verpackung — es sei denn, der Mangel war offensichtlich oder dem Frachtführer bei der Übernahme bekannt und er hat keinen Vorbehalt eingetragen. Auch hier hängt die Haftungsverteilung an einem Eintrag, der nur in einem sehr kurzen Zeitfenster gemacht werden kann.
Was ist die CMR-Nummer, wer vergibt sie, und wie lang darf sie sein?
Die CMR-Nummer ist die einzige Angabe des gewohnten Vordrucks, die in keiner der genannten Rechtsquellen vorkommt. Artikel 6 CMR verlangt keine Frachtbriefnummer. § 408 Absatz 1 HGB verlangt keine. Sie ist eine Ordnungsnummer der ausstellenden Stelle: Wer das Formular druckt oder erzeugt, vergibt sie, und sie dient der Zuordnung von Frachtbrief, Auftrag, Rechnung und Ablieferbeleg.
Rechtlich relevant wird sie an zwei Stellen.
Erstens im Datenmodell der EU. Die Delegierte Verordnung (EU) 2024/2024 legt den gemeinsamen eFTI-Datensatz fest. Darin gibt es die Datenklasse ASBIE1055 „Beförderungspapier" — beschrieben als Nachweis des Beförderungsvertrags, „z. B. Frachtbrief im Luft-, Schienen- oder Straßenverkehr oder Konnossement im See- oder Binnenschiffsverkehr". Ihre Datenelemente sind konkret:
eFTI168 — Bedeutung: URI des Beförderungspapiers | Format: Text, bis 512 Zeichen
eFTI169 — Bedeutung: Art des Beförderungspapiers (Codeliste CL-026) | Format: Code, bis 3 Zeichen
eFTI170 — Bedeutung: Kennung des Beförderungspapiers | Format: Text, bis 17 Zeichen
eFTI171 — Bedeutung: Ausstellungsdatum/-zeit | Format: DateTime, bis 20 Zeichen
In der Codeliste CL-026 steht für den Straßenfrachtbrief der Code 730 („LKW-Frachtbrief"); daneben unter anderem 700 (Frachtbrief), 703 (Hausfrachtbrief), 704 (Master-Konnossement), 740/741 (Air Waybill, Master Air Waybill).
Daraus folgt eine Angabe, die man heute schon anwenden kann: Wer eine eigene Frachtbriefnummernsystematik entwirft, sollte sie auf höchstens 17 Zeichen auslegen. Eine 24-stellige Nummer aus Mandant, Jahr, Niederlassung und laufender Zahl passt nicht in eFTI170 und muss später verkürzt oder abgebildet werden.
Zweitens beim Verfügungsrecht. Artikel 12 Absatz 5 Buchstabe (a) CMR knüpft die Ausübung des Verfügungsrechts nicht an eine Nummer, sondern an die Vorlage der ersten Ausfertigung. Die Nummer ersetzt die Ausfertigung nicht. Ein Frachtführer, der eine Weisung ausführt, ohne die erste Ausfertigung mit dem eingetragenen neuen Auftrag verlangt zu haben, haftet nach Artikel 12 Absatz 7 der ersatzberechtigten Person für den daraus entstehenden Schaden — auch wenn ihm die richtige CMR-Nummer genannt wurde.
Welche Angabe darf ich später noch ändern — und bis wann?
Welche Angabe darf ich später noch ändern — und bis wann? — Schreibfenster-Register (`amendment-window`): für jede Angabe des Frachtbriefs das Zeitfenster, in dem sie überhaupt noch geschrieben oder geändert werden darf, wer darin schreibberechtigt ist, welche Spur die Änderung hinterlassen muss — und statt eines pauschalen „ungültig" die konkrete Rechtsfolge, die der verspätete Eintrag annimmt.
Das ist die Frage, die ein Muster nie beantwortet. Ein Frachtbrief ist kein Formular, das man „fertig ausfüllt", sondern eine Sammlung von Einträgen mit unterschiedlich langen Schreibfenstern. Manche schließen sich in dem Moment, in dem der Fahrer den Hof verlässt; andere stehen wochenlang offen; eines schließt sich nie.
Das folgende Register liest sich so: Suchen Sie die Zeile Ihrer Angabe, prüfen Sie, ob das Fenster nach dem Ereignis in Spalte „schließt" noch offen ist, und lesen Sie in der letzten Spalte, was der Eintrag wird, wenn er zu spät kommt. Die letzte Spalte sagt nie „ungültig" — sie sagt jedes Mal etwas Konkreteres.
Zwei Beobachtungen, die man erst sieht, wenn man die Spalten nebeneinanderlegt:
Die kürzesten Fenster gehören dem Frachtführer, die längsten dem Empfänger. Der Vorbehalt nach Artikel 8 Absatz 2 muss in dem Moment fallen, in dem geladen wird — Minuten. Der Vorbehalt des Empfängers wegen verdeckter Schäden läuft sieben Tage, der wegen Lieferfristüberschreitung 21 Tage. Der Eintrag, der die spätere Beweislage am stärksten verschiebt, hat also das kürzeste Fenster.
Das deutsche Recht kennt das Nachtragsproblem — und hat es nicht geregelt. § 408 Absatz 3 Satz 2 HGB ermächtigt das Bundesministerium der Justiz ausdrücklich, durch Rechtsverordnung „die Einzelheiten der Ausstellung, des Mitführens und der Vorlage eines elektronischen Frachtbriefs sowie des Verfahrens einer nachträglichen Eintragung in einen elektronischen Frachtbrief zu regeln". Der Gesetzgeber hat also genau das Fenster-Problem benannt. Eine solche Rechtsverordnung ist im Bestandsverzeichnis der Bundesgesetze auf gesetze-im-internet.de nicht verzeichnet (Stand der Prüfung: 18. August 2026). Solange sie fehlt, ist das Verfahren der nachträglichen Eintragung eine Frage der Parteivereinbarung — und damit ein Punkt, der in den Beförderungsvertrag gehört, nicht in eine Systemeinstellung.
Konventionsklausel „unterliegt der CMR" (Feld 19 / Fußzeile des Modellvordrucks) — Fenster öffnet: Ausstellung des Frachtbriefs — Fenster schließt: Ausstellung — das Übereinkommen regelt keinen Nachtrag dieser Angabe — Schreibberechtigt: Der Ausstellende, in der Regel der Absender — Spur: — — Nach Ablauf: Der Nachtrag ist im Übereinkommen nicht geregelt; fehlt die Angabe, haftet der Frachtführer nach Art. 7 Abs. 3 CMR für die daraus entstehenden Kosten und Schäden der Verfügungsberechtigten. Die Anwendbarkeit des Übereinkommens selbst hängt nicht an dieser Klausel
Vorbehalte des Frachtführers zu Stückzahl, Zeichen, Nummern und äußerem Zustand (Feld 18) — Fenster öffnet: Übernahme des Gutes — Prüfpflicht nach Art. 8 Abs. 1 CMR — Fenster schließt: Ende der Übernahme und Gegenzeichnung — Art. 8 Abs. 2 CMR — Schreibberechtigt: Frachtführer, und zwar mit Begründung („together with the grounds on which they are based") — Spur: Der Vorbehalt bindet den Absender nur, wenn dieser ihm im Frachtbrief ausdrücklich zugestimmt hat (Art. 8 Abs. 2 Satz 3 CMR) — Nach Ablauf: Ohne Eintrag greift die Vermutung des Art. 9 Abs. 2 CMR: äußerlich guter Zustand von Gut und Verpackung und Übereinstimmung von Anzahl, Zeichen und Nummern
Prüfung von Rohgewicht, Menge oder Packstückinhalt (Feld 18 nebst Kostenzeile) — Fenster öffnet: Verlangen des Absenders bei der Übernahme — Art. 8 Abs. 3 CMR — Fenster schließt: Ende der Übernahme — Schreibberechtigt: Der Frachtführer trägt das Prüfergebnis ein; der Absender löst die Prüfung aus — Spur: Das Prüfergebnis wird in den Frachtbrief eingetragen; der Frachtführer darf die Prüfkosten verlangen (Art. 8 Abs. 3 CMR) — Nach Ablauf: Später ist es keine Übernahmeprüfung mehr, sondern eine Nachbesichtigung ohne die Beweiswirkung des Art. 8 CMR
Eintrag des aufeinanderfolgenden Frachtführers (Feld 17) — Fenster öffnet: Übernahme des Gutes vom Vorfrachtführer — Fenster schließt: Diese Übernahme — Art. 35 Abs. 1 CMR — Schreibberechtigt: Der übernehmende Frachtführer — Spur: Datierte, unterschriebene Quittung an den Vorfrachtführer; Name und Anschrift auf der zweiten Ausfertigung; Vorbehalte nach Art. 8 Abs. 2 auf der zweiten Ausfertigung und auf der Quittung — Nach Ablauf: Ohne Eintrag fehlt die Zäsur zwischen zwei Haftungsstrecken; nach Art. 35 Abs. 2 CMR gilt Art. 9 auch im Verhältnis der Frachtführer untereinander
Warenbezeichnung, Verpackung, Stückzahl, Zeichen und Nummern, Gewicht (Felder 6–11) — Fenster öffnet: Ausstellung des Frachtbriefs — Fenster schließt: Übernahme durch den Frachtführer — Schreibberechtigt: Absender; der Frachtführer nur auf Verlangen des Absenders — Spur: Art. 7 Abs. 2 CMR: Ein Eintrag durch den Frachtführer gilt bis zum Beweis des Gegenteils als für Rechnung des Absenders erfolgt — Nach Ablauf: Eine Änderung nach der Übernahme ist keine Korrektur, sondern eine Behauptung gegen den bereits gegengezeichneten Zustand; die Haftung des Absenders nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. a CMR bleibt bestehen
Empfangsbestätigung des Empfängers (Feld 24) — Fenster öffnet: Ankunft des Gutes am vorgesehenen Ablieferort — Fenster schließt: Ablieferung — Art. 13 Abs. 1 CMR — Schreibberechtigt: Empfänger — Spur: Quittung gegen Aushändigung der zweiten Ausfertigung und des Gutes — Nach Ablauf: Ohne Quittung fehlt der Ablieferungsnachweis — und zwar dem Frachtführer, nicht dem Empfänger
Vorbehalt wegen äußerlich erkennbaren Verlusts oder Schadens — Fenster öffnet: Ablieferung — Fenster schließt: Spätestens im Zeitpunkt der Ablieferung — Art. 30 Abs. 1 CMR; § 438 Abs. 1 HGB im Inland — Schreibberechtigt: Empfänger — Spur: Formfrei möglich — Art. 30 Abs. 1 CMR verlangt Schriftform nur bei nicht erkennbarem Schaden; nach § 438 Abs. 5 HGB genügt im Inland die Anzeige gegenüber demjenigen, der das Gut abliefert — Nach Ablauf: Die Annahme ist prima-facie-Beweis, dass das Gut im beschriebenen Zustand empfangen wurde; im Inland greift die Vermutung vollständiger, unbeschädigter Ablieferung
Vorbehalt wegen äußerlich nicht erkennbaren Verlusts oder Schadens — Fenster öffnet: Ablieferung — Fenster schließt: Sieben Tage nach der Ablieferung, Sonn- und Feiertage nicht mitgerechnet; der Ablieferungstag zählt nicht mit — Art. 30 Abs. 1 und 4 CMR. Im Inland sieben Kalendertage, § 438 Abs. 2 HGB — Schreibberechtigt: Empfänger — Spur: Schriftlich nach Art. 30 Abs. 1 Satz 2 CMR; im Inland genügt Textform, und die rechtzeitige Absendung wahrt die Frist (§ 438 Abs. 4 HGB) — Nach Ablauf: Es bleibt beim prima-facie-Beweis der Ablieferung im beschriebenen Zustand beziehungsweise bei der Vermutung des § 438 Abs. 1 HGB
Vorbehalt wegen Überschreitung der Lieferfrist — Fenster öffnet: Zurverfügungstellung des Gutes an den Empfänger — Fenster schließt: 21 Tage ab der Zurverfügungstellung, dieser Tag zählt nicht mit — Art. 30 Abs. 3 und 4 CMR. Im Inland 21 Tage nach der Ablieferung, § 438 Abs. 3 HGB — Schreibberechtigt: Empfänger — Spur: Schriftlich (CMR) beziehungsweise Textform (HGB) — Nach Ablauf: „No compensation shall be payable for delay in delivery" — kein Verspätungsersatz; im Inland erlöschen die Ansprüche nach § 438 Abs. 3 HGB
Empfänger oder Ablieferort — Änderung durch Weisung (betrifft faktisch die Felder 2 und 3) — Fenster öffnet: Ausstellung des Frachtbriefs — Fenster schließt: Sobald die zweite Ausfertigung dem Empfänger übergeben ist oder der Empfänger sein Recht aus Art. 13 Abs. 1 ausübt — Art. 12 Abs. 2 CMR — Schreibberechtigt: Absender; der Empfänger ab Ausstellung nur, wenn der Absender das im Frachtbrief vermerkt hat (Art. 12 Abs. 3 CMR) — Spur: Die neue Weisung muss auf der ersten Ausfertigung eingetragen und diese vorgelegt werden (Art. 12 Abs. 5 Buchst. a CMR); der Weisungsgeber hat den Frachtführer freizustellen — Nach Ablauf: Ab dann befolgt der Frachtführer die Weisungen des Empfängers; eine Absenderweisung ist wirkungslos. Führt der Frachtführer eine Weisung ohne Vorlage der ersten Ausfertigung aus, haftet er nach Art. 12 Abs. 7 CMR
Verjährung des Anspruchs (Fenster über den gesamten Vorgang) — Fenster öffnet: Je nach Fall: Ablieferungstag; 30. Tag nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist beziehungsweise 60. Tag nach der Übernahme bei Totalverlust; sonst nach Ablauf von drei Monaten ab Vertragsschluss — Art. 32 Abs. 1 CMR — Fenster schließt: Ein Jahr, bei Vorsatz oder gleichgestelltem Verschulden drei Jahre; der Beginntag zählt nicht mit — Art. 32 Abs. 1 CMR; § 439 Abs. 1 und 2 HGB — Schreibberechtigt: Der Anspruchsteller (Absender, Empfänger oder Rückgriffsgläubiger) — Spur: Eine schriftliche Reklamation hemmt bis zur schriftlichen Zurückweisung mit Rückgabe der beigefügten Belege; die Beweislast für Zugang, Antwort und Rückgabe trägt, wer sich darauf beruft (Art. 32 Abs. 2 CMR). Im Inland hemmt eine weitere Erklärung zum selben Anspruch nicht erneut (§ 439 Abs. 3 HGB) — Nach Ablauf: Der verjährte Anspruch kann nach Art. 32 Abs. 4 CMR auch nicht mehr im Wege der Widerklage oder Aufrechnung geltend gemacht werden
CMR-Nummer (Ordnungsnummer auf dem Modellvordruck) — Fenster öffnet: Ausstellung — Fenster schließt: Kein rechtliches Fenster — weder Art. 6 CMR noch § 408 Abs. 1 HGB verlangen eine Frachtbriefnummer — Schreibberechtigt: Der Ausstellende — Spur: In einer elektronischen Aufzeichnung darf keine Änderung unbemerkt bleiben (§ 408 Abs. 3 Satz 1 HGB: Integrität). Im eFTI-Datensatz ist die Kennung eFTI170 auf 17 Zeichen begrenzt — Nach Ablauf: Bleibt eine Ordnungsnummer ohne Rechtswirkung; sie ersetzt insbesondere nicht die Vorlage der ersten Ausfertigung nach Art. 12 Abs. 5 Buchst. a CMR
Die elektronische Aufzeichnung als Ganzes — Fenster öffnet: Ausstellung — Fenster schließt: Schließt nicht — die Anforderung gilt, solange die Aufzeichnung existiert — Schreibberechtigt: Wer nach dem zwischen den Parteien vereinbarten Verfahren schreibberechtigt ist; eine Rechtsverordnung nach § 408 Abs. 3 Satz 2 HGB, die das Verfahren der nachträglichen Eintragung regeln würde, ist im Bestandsverzeichnis der Bundesgesetze nicht verzeichnet (Prüfung 18.08.2026) — Spur: Authentizität und Integrität müssen gewahrt bleiben (§ 408 Abs. 3 Satz 1 HGB); bei elektronischer Vorlage in der Straßenkontrolle zusätzlich Vertraulichkeit (§ 7 Abs. 6 Satz 2 GüKG) — Nach Ablauf: Eine nicht nachvollziehbare Änderung entzieht der Aufzeichnung die Gleichstellung mit dem Frachtbrief — sie bleibt eine Datei, ist aber kein elektronischer Frachtbrief mehr
Aufbewahrung des Frachtbriefs (das letzte Fenster) — Fenster öffnet: Schluss des Kalenderjahrs, in dem der Beleg entstanden beziehungsweise der Brief empfangen oder abgesandt wurde — § 257 Abs. 5 HGB, § 147 Abs. 4 AO — Fenster schließt: Sechs Jahre (Handelsbriefe und sonstige Unterlagen), acht Jahre (Buchungsbelege), zehn Jahre (Handelsbücher, Zollkodex-Unterlagen) — § 257 Abs. 4 HGB, § 147 Abs. 3 Satz 1 AO — Schreibberechtigt: Der Aufbewahrungspflichtige (Kaufmann beziehungsweise Steuerpflichtiger) — Spur: Aufbewahrung auf Datenträgern ist zulässig, wenn die bildliche Wiedergabe übereinstimmt und während der Frist verfügbar und lesbar gemacht werden kann (§ 257 Abs. 3 HGB, § 147 Abs. 2 AO); die Mittel zur Lesbarmachung sind auf eigene Kosten bereitzustellen (§ 147 Abs. 5 AO) — Nach Ablauf: Vor Fristende ist das Löschen eine Pflichtverletzung; danach ist Aufbewahren eine Entscheidung, keine Pflicht. Die Frist läuft jedoch nicht ab, solange die Unterlagen für Steuern von Bedeutung sind, deren Festsetzungsfrist offen ist (§ 147 Abs. 3 Satz 5 AO)
Ist der elektronische Frachtbrief in Deutschland zulässig?
Ja — auf zwei getrennten Wegen, die man nicht verwechseln sollte.
Im Inlandsverkehr gilt § 408 Absatz 3 Satz 1 HGB im Wortlaut:
> „Dem Frachtbrief gleichgestellt ist eine elektronische Aufzeichnung, die dieselben Funktionen erfüllt wie der Frachtbrief, sofern sichergestellt ist, dass die Authentizität und die Integrität der Aufzeichnung gewahrt bleiben (elektronischer Frachtbrief)."
Drei Anforderungen stecken darin. Erstens dieselben Funktionen: Die Aufzeichnung muss leisten, was der Frachtbrief leistet — Vertragsbestätigung, Empfangsbestätigung, Beweismittel. Zweitens Authentizität: Es muss feststellbar sein, von wem ein Eintrag stammt. Drittens Integrität: Nachträgliche Veränderungen dürfen nicht unbemerkt bleiben. Ein Verfahren ist nicht vorgeschrieben; eine Zertifizierung ist nicht verlangt; eine bestimmte Signaturstufe ist nicht genannt.
Zu berücksichtigen ist die Funktion des § 408 Absatz 2 HGB: drei Originalausfertigungen, eine für den Absender, eine begleitet das Gut, eine behält der Frachtführer. Die elektronische Umsetzung muss diese Dreiteilung funktional abbilden — drei berechtigte Sichten auf denselben, nachträglich nicht unbemerkt veränderbaren Datenbestand. Das ist keine Formalie: An der ersten Ausfertigung hängt im internationalen Verkehr das Verfügungsrecht (Artikel 12 Absatz 5 CMR), an der zweiten die Ablieferung (Artikel 13 Absatz 1).
Im grenzüberschreitenden Verkehr gilt das CMR-Übereinkommen, und dort wurde der elektronische Frachtbrief erst durch das Zusatzprotokoll vom 20. Februar 2008 möglich. Für Deutschland:
Vertragsgesetz vom 27. September 2021, veröffentlicht mit dem Protokolltext in BGBl. 2021 II S. 1035, 1036.
Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen am 5. Januar 2022.
Inkrafttreten für Deutschland am 5. April 2022 — 90 Tage nach der Hinterlegung, nach Artikel 8 Absatz 2 des Zusatzprotokolls.
Das Protokoll selbst ist am 5. Juni 2011 in Kraft getreten, nach seinem Artikel 8 Absatz 1:
> „This Protocol shall enter into force on the ninetieth day after five of the States referred to in article 7, paragraph 3, of this Protocol, have deposited their instruments of ratification or accession."
Beide Wege stehen nebeneinander. Der eine macht die elektronische Aufzeichnung im deutschen Frachtvertragsrecht gleichwertig; der andere macht sie im Anwendungsbereich des Übereinkommens möglich. Keiner von beiden verpflichtet irgendjemanden, elektronisch zu fahren.
Reicht ein gescanntes PDF per E-Mail als elektronischer Frachtbrief?
Nein — und der Grund ist präziser als „PDF ist nicht sicher genug".
§ 408 Absatz 3 HGB verlangt, dass Authentizität und Integrität sichergestellt sind. Bei einem Scan, der als Anhang verschickt wird, lässt sich weder belegen, von wem der Eintrag stammt, noch dass die Datei seit ihrer Erzeugung unverändert ist. Die Datei ist ein Abbild eines Papierfrachtbriefs, und das Original bleibt das Papier.
Das ist kein rein akademischer Unterschied, denn er entscheidet, welches Exemplar zählt. Wenn der Frachtbrief auf Papier ausgestellt und dann gescannt wurde, existieren die drei Ausfertigungen des § 408 Absatz 2 HGB beziehungsweise Artikels 5 Absatz 1 CMR weiterhin auf Papier — und die erste Ausfertigung, die das Verfügungsrecht trägt, liegt beim Absender im Ordner, nicht im Posteingang.
Umgekehrt gilt: Ein Scan ist deshalb nicht wertlos. Als Kopie eines wirksamen Frachtbriefs ist er für Abrechnung, Reklamationsbearbeitung und Archiv brauchbar; für die Aufbewahrung erlaubt § 257 Absatz 3 HGB ausdrücklich die Aufbewahrung auf Datenträgern, wenn die Wiedergabe bildlich übereinstimmt und während der Aufbewahrungsfrist verfügbar bleibt, und § 147 Absatz 2 AO für steuerliche Zwecke — dort zusätzlich mit der Anforderung, dass die Daten während der Frist maschinell ausgewertet werden können. Der Scan taugt zum Aufbewahren; er taugt nicht als Original.
Die Grenze lautet also nicht „Papier oder Digital", sondern: Ist die Aufzeichnung selbst das Original, oder ist sie das Bild eines Originals?
Gilt mein e-CMR auch im Zielland — und wo lese ich den aktuellen Stand nach?
Das Zusatzprotokoll wirkt nur zwischen Vertragsstaaten. Für eine Relation Deutschland–Land X ist der Status von Land X zu prüfen, nicht nur der eigene.
Stand der Depositarliste der Vereinten Nationen (Kapitel XI-B-11-b): 42 Staaten hatten ihre Urkunde hinterlegt, in Kraft war das Protokoll für 40 von ihnen (Stand der Liste: 18. August 2026 — sie ändert sich fortlaufend); dazu 8 Unterzeichner. Hinterlegen und gebunden sein fallen nicht zusammen: Artikel 8 Absatz 2 knüpft das Inkrafttreten an den neunzigsten Tag nach der Hinterlegung, und zwei Staaten befanden sich noch in dieser Frist. Belgien hat das Protokoll am 27. Mai 2008 unterzeichnet, aber nicht ratifiziert — ein Unterzeichner ist keine Vertragspartei.
Die Liste ändert sich fortlaufend. Deshalb steht hier keine Momentaufnahme als Entscheidungsgrundlage, sondern der Weg, sie selbst zu lesen — und für Deutschland gibt es dafür einen amtlichen deutschsprachigen Kanal, der weniger bekannt ist als das UN-Register:
Das Auswärtige Amt veröffentlicht für jeden neuen Vertragsstaat eine eigene Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt Teil II, jeweils mit dem Datum, zu dem das Protokoll „nach seinem Artikel 8 Absatz 2" für diesen Staat in Kraft tritt. Diese Bekanntmachungen bilden eine lückenlose Kette: Jede verweist ausdrücklich auf die vorhergehende. Zwei Beispiele:
BGBl. 2024 II Nr. 346, Bekanntmachung vom 9. August 2024: für Österreich am 4. November 2024 — „ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom 5. Juli 2024 (BGBl. 2024 II Nr. 261)".
BGBl. 2024 II Nr. 393, Bekanntmachung vom 9. September 2024: für Ungarn am 26. November 2024 — „ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom 9. August 2024 (BGBl. 2024 II Nr. 346)".
Wer die jüngste Bekanntmachung findet und der Kette rückwärts folgt, hat den vollständigen, amtlich bestätigten deutschen Stand — ohne auf eine Anbieterliste angewiesen zu sein. Suchbegriff auf recht.bund.de: „Geltungsbereich des Zusatzprotokolls … betreffend den elektronischen Frachtbrief".
Zwei Einschränkungen, die in Anbieterlisten selten stehen und die man für konkrete Relationen kennen muss:
Dänemark — Das Protokoll gilt bis auf Weiteres nicht für die Färöer und Grönland (Fußnote der UN-Depositarliste).
Königreich der Niederlande — Die Ratifikation vom 7. Januar 2009 gilt „für das Königreich in Europa" — also nicht für die karibischen Landesteile.
Für die Relation Deutschland–Türkiye ist das Protokoll beidseitig anwendbar: Die Türkei hat ihre Beitrittsurkunde am 31. Januar 2018 hinterlegt, Deutschland am 5. Januar 2022. Die türkische Beitrittserklärung enthält einen Vorbehalt zu Artikel 11 des Protokolls (Streitbeilegung vor dem Internationalen Gerichtshof); vergleichbare Vorbehalte haben Aserbaidschan, Iran, Oman und die Ukraine erklärt. Diese Vorbehalte betreffen die zwischenstaatliche Streitbeilegung, nicht die Wirksamkeit des elektronischen Frachtbriefs zwischen den Vertragsparteien eines Beförderungsvertrags.
Was ist, wenn ein Transitland dem Zusatzprotokoll nicht beigetreten ist?
Hier trennen sich zwei Ebenen, die im Alltag oft in einem Satz zusammenfallen.
Vertraglich bestimmt das Übereinkommen selbst, welches Recht auf die Beförderung anwendbar ist; das Transitland ist kein Vertragspartner Ihres Beförderungsvertrags. Der elektronische Frachtbrief bleibt zwischen Absender, Frachtführer und Empfänger das, was Zusatzprotokoll und nationales Recht aus ihm machen.
Verwaltungsrechtlich entscheidet jeder Staat für sein Hoheitsgebiet, was seine Kontrollstellen als mitzuführenden Nachweis akzeptieren. Ein Staat, der dem Zusatzprotokoll nicht beigetreten ist, hat sich völkerrechtlich nicht darauf festgelegt, eine elektronische Ausfertigung als Frachtbrief zu behandeln — und eine Kontrollstelle dort kann ein Papierdokument verlangen.
Praktisch heißt das: Die Papier-Rückfallebene ist keine Frage des Vertrauens in die Technik, sondern eine Funktion der Route. Prüfen Sie Abgangsstaat, Bestimmungsstaat und jeden Transitstaat einzeln gegen die Depositarliste beziehungsweise die BGBl.-Kette. Fällt auch nur ein Staat auf der Strecke heraus, gehört ein ausdruckbarer Beleg an Bord — und zwar einer, der die Angaben nach Artikel 6 Absatz 1 vollständig trägt, nicht nur einen QR-Code auf eine Plattform.
Bis zum 9. Juli 2027 gilt diese Überlegung im Übrigen auch innerhalb der EU: Vor diesem Datum besteht keine unionsrechtliche Pflicht der Behörden, elektronisch bereitgestellte Angaben anzunehmen.
Was muss ich bei einer Straßenkontrolle vorzeigen — Papier oder Bildschirm?
Für Kontrollen in Deutschland ist § 7 Güterkraftverkehrsgesetz („Mitführungs- und Aushändigungspflichten im gewerblichen Güterkraftverkehr") die einschlägige Norm — und sie behandelt die mitzuführenden Unterlagen nicht gleich.
Nach § 7 Absatz 1 Satz 1 GüKG müssen während der gesamten Fahrt mitgeführt werden:
die Erlaubnis beziehungsweise eine beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz, der Schweizerischen Lizenz, der Lizenz des Vereinigten Königreichs, eine CEMT-Genehmigung, eine CEMT-Umzugsgenehmigung oder eine Drittstaaten- beziehungsweise bilaterale Genehmigung,
der für das eingesetzte Fahrzeug vorgeschriebene Nachweis über die Erfüllung bestimmter Technik-, Sicherheits- und Umweltanforderungen und
„ein Begleitpapier oder ein sonstiger Nachweis, in dem die beförderten Güter, der Be- und Entladeort und der Auftraggeber angegeben sind".
§ 7 Absatz 1 Satz 1 GüKG gilt für Beförderungen im Inland — auch für den deutschen Abschnitt einer grenzüberschreitenden Fahrt. Auf diesem Abschnitt ist der CMR-Frachtbrief das Papier, das die nach Nummer 3 verlangten Angaben in der Praxis trägt. Und nun der Unterschied, der die Antwort trägt — § 7 Absatz 4 GüKG:
> „Das Fahrpersonal muss die erforderlichen Dokumente und Nachweise nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 und die Erklärung nach Absatz 3 Satz 1 während der Fahrt mitführen und Kontrollberechtigten auf Verlangen zur Prüfung aushändigen. Das Begleitpapier oder der sonstige Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, die Nachweise nach Absatz 2 und die Erklärung nach Absatz 3 Satz 1 können statt durch Aushändigen des Dokumentes auch auf andere geeignete Weise zugänglich gemacht werden."
Von den drei nach § 7 Absatz 1 Satz 1 mitzuführenden Kategorien ist das Begleitpapier nach Nummer 3 die einzige, die statt ausgehändigt auch zugänglich gemacht werden darf; dieselbe Erleichterung gilt daneben für die Kabotage-Nachweise. Die Lizenzkopie nach Nummer 1 und der technische Nachweis nach Nummer 2 sind auszuhändigen — und nach § 7 Absatz 1 Satz 2 dürfen sie nicht in Folie eingeschweißt oder mit einer Schutzschicht überzogen werden.
Wird von der Möglichkeit, die eine güterkraftverkehrsrechtliche oder fahrzeugtechnische Vorschrift einräumt, Gebrauch gemacht, die Unterlagen elektronisch statt als Schriftstück vorzuhalten, greift § 7 Absatz 6 GüKG — dann für alle betroffenen Unterlagen:
> „… hat das Fahrpersonal diese bei einer Kontrolle anstelle der Aushändigung als Schriftstück elektronisch zugänglich oder auf Verlangen der Kontrollberechtigten lesbar zu machen. Für die elektronische Zugänglichmachung sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Verfahren zu verwenden, die die Authentizität, Vertraulichkeit und Integrität der Daten gewährleisten."
Damit stehen im deutschen Recht zwei Anforderungslisten nebeneinander, die sich um genau eine Eigenschaft unterscheiden:
eFTI ab 9. Juli 2027 — Norm: Art. 4 Abs. 2–4 VO (EU) 2020/1056 | Verlangte Eigenschaften: zertifizierte eFTI-Plattform; maschinenlesbar über authentifizierte, gesicherte Verbindung; auf Verlangen menschenlesbar vor Ort auf dem Bildschirm eines Geräts des Unternehmens
Die zusätzliche Eigenschaft ist die Vertraulichkeit. Sie ist eine kontrollrechtliche, keine vertragsrechtliche Anforderung: Eine Lösung, die den Frachtbrief über einen offenen, ungeschützten Link zugänglich macht, kann § 408 Absatz 3 HGB genügen und trotzdem § 7 Absatz 6 Satz 2 GüKG verfehlen.
Zu den Rechtsfolgen: § 19 GüKG stellt Verstöße gegen die Mitführungs- und Aushändigungspflichten als Ordnungswidrigkeit unter Bußgeld. Die dort genannten Höchstbeträge sind gestaffelt — bis zu 200.000 Euro, bis zu 100.000 Euro, bis zu 20.000 Euro für ausdrücklich aufgezählte Tatbestände und bis zu 10.000 Euro „in den übrigen Fällen". Das sind gesetzliche Obergrenzen, keine Regelsätze; die konkrete Zumessung ist Sache der Bußgeldbehörde und wird auf dieser Seite deshalb nicht hochgerechnet.
Ein Punkt zur Personendatenverarbeitung, der zur elektronischen Vorlage gehört: Nach § 7 Absatz 6 Satz 3 GüKG haben die zuständigen Behörden personenbezogene Daten, die bei einer solchen Kontrolle verarbeitet wurden, unverzüglich zu löschen, wenn sich keine Beanstandungen ergeben oder die Daten zur Verfolgung festgestellter Zuwiderhandlungen weitergegeben worden sind.
Was passiert am 9. Juli 2027 — und woraus folgt dieses Datum?
Das Datum steht in keiner Verordnung. Es ist gerechnet — und die Rechnung ist nachvollziehbar.
Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/1056 lautet im ersten Halbsatz:
> „Ab 30 Monate nach dem Tag des Inkrafttretens des ersten der in den Artikeln 7 und 8 genannten delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte akzeptieren die zuständigen Behörden gesetzlich vorgeschriebene Informationen, die von den betroffenen Unternehmen gemäß Artikel 4 elektronisch zur Verfügung gestellt werden …"
Die Frist läuft also nicht ab dem Erlass und nicht ab der Anwendbarkeit der Grundverordnung, sondern ab dem Inkrafttreten des ersten Rechtsakts nach den Artikeln 7 und 8. Drei solche Rechtsakte sind erlassen und gemeinsam am 20. Dezember 2024 im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) veröffentlicht worden:
Durchführungsverordnung (EU) 2024/1942 — Erlassen am: 5. Juli 2024 | Im ABl. veröffentlicht: 20.12.2024 | Gegenstand: gemeinsame Verfahren und detaillierte Regeln für den Zugang der zuständigen Behörden zu eFTI und deren Verarbeitung | Ermächtigung: Art. 8 VO (EU) 2020/1056
Delegierte Verordnung (EU) 2024/2025 — Erlassen am: 15. Juli 2024 | Im ABl. veröffentlicht: 20.12.2024 | Gegenstand: Änderung des Anhangs I Teil B (Verzeichnis der nationalen Rechtsvorschriften) | Ermächtigung: Art. 2 Abs. 3 Buchst. b
Delegierte Verordnung (EU) 2024/2024 — Erlassen am: 26. Juli 2024 | Im ABl. veröffentlicht: 20.12.2024 | Gegenstand: Festlegung des gemeinsamen eFTI-Datensatzes und der eFTI-Teildatensätze | Ermächtigung: Art. 7
Alle drei enthalten denselben Schlussartikel: „Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung."
Zwanzigster Tag nach dem 20. Dezember 2024 = 9. Januar 2025. Das ist der Tag, ab dem die 30 Monate laufen. 30 Monate später = 9. Juli 2027.
Das deckt sich mit der Darstellung des zuständigen Bundesministeriums, das für Januar 2025 den Beginn der IT-Entwicklung bei den Mitgliedstaaten und für den 9. Juli 2027 die volle Geltung der eFTI-Verordnung nennt.
Was am 9. Juli 2027 nicht passiert: Kein Unternehmen wird verpflichtet, elektronisch zu arbeiten. Die Verpflichtung trifft die zuständigen Behörden — sie müssen dann annehmen. Das Unternehmen bleibt frei; wenn es aber elektronisch bereitstellt, muss es die Bedingungen des Artikels 4 einhalten: Daten, die auf einer zertifizierten eFTI-Plattform — gegebenenfalls durch einen zertifizierten eFTI-Dienstleister — verarbeitet werden, maschinenlesbar über eine authentifizierte und gesicherte Verbindung zur Datenquelle, auf Verlangen zusätzlich menschenlesbar, und zwar „vor Ort auf dem Bildschirm eines elektronischen Geräts des betroffenen Unternehmens".
Zur Einordnung der beiden anderen kursierenden Daten: Die Verordnung (EU) 2020/1056 ist am 15. Juli 2020 erlassen, im ABl. L 249 vom 31. Juli 2020 auf Seite 33 veröffentlicht und nach ihrem Artikel 18 Absatz 1 am zwanzigsten Tag danach in Kraft getreten; nach Artikel 18 Absatz 2 gilt sie ab dem 21. August 2024. Ausgenommen und bereits ab Inkrafttreten anwendbar sind nach Artikel 18 Absatz 3 die Artikel 2 Absatz 2, 5 Absatz 4, 7, 8, 9 Absatz 2 und 10 Absatz 2 — genau die Vorschriften, die zum Erlass der Rechtsakte und zur Vorbereitung nötig waren.
Betrifft eFTI meinen CMR-Frachtbrief überhaupt?
Hier lohnt sich der Blick in den Anwendungsbereich, denn die naheliegende Annahme trifft nicht zu.
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2020/1056 zählt abschließend auf, welche unionsrechtlichen Informationsanforderungen unmittelbar erfasst sind; hinzu kommen nach Buchstabe b Anhang I Teil A und nach Buchstabe c Anhang I Teil B:
Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 11 des Rates,
Artikel 3 der Richtlinie 92/106/EWG (kombinierter Verkehr),
Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 (Nachweise im Kabotageverkehr),
Artikel 16 Buchstabe c und Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Abfallverbringung) — Zollkontrollen bleiben unberührt,
Teil 5 Kapitel 5.4 von ADR, RID und ADN, jeweils in der Fassung, auf die Richtlinie 2008/68/EG verweist (Gefahrgut).
Das CMR-Übereinkommen steht nicht auf dieser Liste. Der CMR-Frachtbrief ist ein Dokument des Beförderungsvertrags zwischen Privaten; eFTI regelt die Bereitstellung gesetzlich vorgeschriebener Informationen gegenüber Behörden. Der elektronische CMR-Frachtbrief kommt nicht aus der EU, sondern aus dem UNECE-Zusatzprotokoll.
Buchstabe b erfasst zusätzlich Informationsanforderungen aus delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten, die die Kommission auf Grundlage der unter Buchstabe a genannten Rechtsakte oder auf Grundlage der Richtlinie (EU) 2016/797 (Eisenbahn-Interoperabilität) oder der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 (Luftsicherheit) erlassen hat — diese werden in Anhang I Teil A aufgeführt. Eisenbahn und Luftsicherheit sind also mittelbar erfasst, nicht unmittelbar.
Buchstabe c erfasst schließlich nationales Recht, soweit es in Anhang I Teil B aufgeführt ist. Und dort wird es für Deutschland konkret. In der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2024/2025 sind für Deutschland genau vier Rechtsquellen notifiziert:
1 — Deutsche Vorschrift: Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr vom 28.12.2011 | Notifizierte Stelle: § 17
2 — Deutsche Vorschrift: Güterkraftverkehrsgesetz vom 22.6.1998 | Notifizierte Stelle: § 7 Absatz 1 Unterabsatz 3 (das Begleitpapier)
3 — Deutsche Vorschrift: Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt vom 26.3.2021 | Notifizierte Stelle: § 1 Absatz 3 (zu ADR/RID/ADN Teil 5 Kapitel 5.4) und § 35 Absatz 2
4 — Deutsche Vorschrift: Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter vom 11.3.2019 | Notifizierte Stelle: Ausnahmen 9, 18, 20, 21, 22, 24 und 28
§ 408 HGB steht nicht darunter. Der handelsrechtliche Frachtbrief ist keine gesetzlich vorgeschriebene Information im Sinne der eFTI-Verordnung. Was am 9. Juli 2027 in Deutschland behördlich elektronisch angenommen werden muss, ist unter anderem das Begleitpapier nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 GüKG — also die Information über Güter, Be- und Entladeort und Auftraggeber, die in der Praxis der CMR-Frachtbrief trägt, nicht der CMR-Frachtbrief als Urkunde.
Dieser Unterschied hat eine Konsequenz für die Datenhaltung. Der gemeinsame eFTI-Datensatz kennt für das Beförderungspapier die oben genannten vier Elemente (URI, Art, Kennung, Ausstellungsdatum) sowie Sendungsdaten wie eFTI41 „Bruttogewicht" (Maßangabe, Formatvorgabe n..16,6, Maßeinheitscode aus CL-031). Ein eigenes, typisiertes Datenelement für Vorbehalte des Frachtführers nach Artikel 8 Absatz 2 CMR enthält der gemeinsame Datensatz nicht; es gibt eine Beobachtung zu einem Lieferereignis (ASBIE1288) und darunter eine zugehörige Anmerkung (ASBIE1290) mit einem Textinhalt von höchstens 256 Zeichen (eFTI1192) und einem Betreffcode aus CL-051.
Daraus folgt eine sehr praktische Regel: Der eFTI-Datensatz ist keine vollständige Abbildung des CMR-Frachtbriefs. Wer den beweisrechtlich wichtigsten Eintrag — den begründeten Vorbehalt bei der Übernahme — nur im eFTI-Datensatz führt, führt ihn in einem Freitextfeld von 256 Zeichen. Der Frachtbrief selbst muss ihn weiterhin tragen.
Bis wann kann ich nach der Ablieferung noch reklamieren?
Bis wann kann ich nach der Ablieferung noch reklamieren? — Hier trennen sich CMR und HGB deutlicher, als die ähnlichen Zahlen vermuten lassen. Beide kennen „sofort / sieben Tage / 21 Tage" — die Zählweise, die Form und die Rechtsfolge unterscheiden sich.
äußerlich erkennbarer Verlust/Schaden — CMR (grenzüberschreitend): spätestens im Zeitpunkt der Ablieferung (Art. 30 Abs. 1) | HGB (Inland): spätestens bei Ablieferung (§ 438 Abs. 1)
äußerlich nicht erkennbar — CMR (grenzüberschreitend): sieben Tage nach Ablieferung, Sonn- und Feiertage nicht mitgerechnet (Art. 30 Abs. 1) | HGB (Inland): sieben Tage nach Ablieferung, ohne Ausnahmetage (§ 438 Abs. 2)
Lieferfristüberschreitung — CMR (grenzüberschreitend): 21 Tage ab Zurverfügungstellung des Gutes (Art. 30 Abs. 3) | HGB (Inland): 21 Tage nach Ablieferung (§ 438 Abs. 3)
Zählung des Ereignistags — CMR (grenzüberschreitend): zählt nicht mit (Art. 30 Abs. 4) | HGB (Inland): Verjährung beginnt mit Ablauf des Ablieferungstags (§ 439 Abs. 2)
Rechtsfolge bei Versäumung — CMR (grenzüberschreitend): prima-facie-Beweis der Ablieferung im beschriebenen Zustand; bei Lieferfrist: kein Ersatz | HGB (Inland): Vermutung vollständiger, unbeschädigter Ablieferung; bei Lieferfrist: Ansprüche erlöschen
Verjährung — CMR (grenzüberschreitend): ein Jahr; drei Jahre bei Vorsatz oder gleichgestelltem Verschulden (Art. 32 Abs. 1) | HGB (Inland): ein Jahr; drei Jahre bei Vorsatz oder nach § 435 gleichstehendem Verschulden (§ 439 Abs. 1)
Hemmung — CMR (grenzüberschreitend): schriftliche Reklamation bis zur schriftlichen Zurückweisung mit Rückgabe der Belege (Art. 32 Abs. 2) | HGB (Inland): Erklärung in Textform bis zur Ablehnung; eine weitere Erklärung zum selben Anspruch hemmt nicht erneut (§ 439 Abs. 3)
Für den elektronischen Frachtbrief ist die Formzeile die interessanteste: § 438 Absatz 4 HGB verlangt ausdrücklich Textform — E-Mail genügt, und die rechtzeitige Absendung wahrt die Frist. Artikel 30 Absatz 1 Satz 2 CMR sagt nur „in writing". Für die grenzüberschreitende Beförderung ist das ein Punkt, an dem man sich nicht auf die deutsche Formerleichterung verlassen sollte.
Der Verjährungsbeginn nach Artikel 32 Absatz 1 CMR ist gestaffelt und wird oft verkürzt wiedergegeben:
bei Teilverlust, Beschädigung oder Lieferfristüberschreitung: ab dem Tag der Ablieferung;
bei Totalverlust: ab dem dreißigsten Tag nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist — ist keine vereinbart, ab dem sechzigsten Tag nach dem Tag der Übernahme durch den Frachtführer;
in allen übrigen Fällen: nach Ablauf von drei Monaten nach Abschluss des Beförderungsvertrags.
Der Tag, an dem die Frist zu laufen beginnt, wird nicht mitgerechnet (Artikel 32 Absatz 1 letzter Satz).
Der Fristenrechner auf dieser Seite rechnet genau diese Fälle durch — mit einer bewussten Lücke: Artikel 30 Absatz 1 CMR nimmt „Sundays and public holidays" aus, benennt aber keinen Feiertagskalender. Welcher Staat maßgeblich ist, ist dem Wortlaut nicht zu entnehmen. Der Rechner zählt deshalb Sonntage selbst aus den Datumsangaben, fragt die Zahl der gesetzlichen Feiertage im Zeitraum aber ab, statt sie zu schätzen.
Wie lange muss ich einen CMR-Frachtbrief aufbewahren — und ab wann darf ich löschen?
Zwei Gesetze regeln das nebeneinander, und die Frist hängt nicht am Dokumententyp, sondern an der Funktion des Belegs im Rechnungswesen.
§ 257 HGB — handelsrechtlich. Absatz 4 staffelt: Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 1 (Handelsbücher, Inventare, Eröffnungsbilanzen, Jahresabschlüsse und dergleichen) zehn Jahre; Buchungsbelege nach Nummer 4 acht Jahre; die übrigen Unterlagen — insbesondere empfangene Handelsbriefe und Wiedergaben abgesandter Handelsbriefe — sechs Jahre. Absatz 5 bestimmt den Beginn: mit dem Schluss des Kalenderjahrs, in dem unter anderem der Buchungsbeleg entstanden ist. Absatz 3 lässt die Aufbewahrung auf Datenträgern zu, wenn die Wiedergabe bildlich mit empfangenen Handelsbriefen und Buchungsbelegen übereinstimmt und während der Frist verfügbar und lesbar gemacht werden kann.
§ 147 AO — steuerlich. Absatz 3 Satz 1: Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 1 und 4a (Zollkodex-Unterlagen) zehn Jahre, Buchungsbelege nach Nummer 4 acht Jahre, die sonstigen sechs Jahre. Absatz 4: Die Frist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahrs, in dem der Handels- oder Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt worden oder der Buchungsbeleg entstanden ist.
Für den CMR-Frachtbrief heißt das: Er ist nicht per se „ein Sechsjahresdokument". Dient er als Beleg für eine Buchung — typischerweise als Nachweis der erbrachten Leistung zur Frachtrechnung —, ist er Buchungsbeleg und damit acht Jahre aufzubewahren. Wird er nur als Geschäftskorrespondenz geführt, greifen sechs Jahre. Liegt er als Zollkodex-Unterlage vor, sind es zehn.
Zwei Punkte, die kein Rechner ausrechnen kann und die deshalb ausdrücklich benannt gehören:
§ 147 Absatz 3 Satz 5 AO — „Die Aufbewahrungsfrist läuft jedoch nicht ab, soweit und solange die Unterlagen für Steuern von Bedeutung sind, für welche die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist." Ein offener Prüfungs- oder Festsetzungszeitraum verlängert die Frist über das rechnerische Ende hinaus.
§ 147 Absatz 5 AO — Wer Unterlagen als Wiedergabe auf Datenträgern vorlegt, muss auf eigene Kosten die Mittel bereitstellen, um sie lesbar zu machen, und auf Verlangen unverzüglich ausdrucken oder lesbare Reproduktionen beibringen. Bei einem elektronischen Frachtbrief ist das eine Anforderung an das System, nicht an das Archiv: Nach acht Jahren muss die Aufzeichnung noch les- und darstellbar sein — auch wenn der Plattformvertrag inzwischen ausgelaufen ist.
Der zweite Punkt ist der eigentliche Unterschied zwischen einem Papierordner und einer Plattform. Papier bleibt lesbar, wenn der Anbieter wechselt. Ein Datensatz auf einer fremden Plattform bleibt es nur, wenn die Exportfähigkeit vertraglich und technisch gesichert ist.
Was macht der CMR-Generator von Logistivo — und was macht er nicht?
Damit hier keine falsche Erwartung entsteht, in klaren Worten:
Was das Werkzeug tut. Sie geben Absender, Empfänger, Transportangaben (Be- und Entladeadresse mit Daten, Kennzeichen, Zahlungsart), Ladungsangaben (Warenart, Verpackung, Gewicht, Warencode) und gegebenenfalls einen Unterfrachtführer ein; optional laden Sie Ihr Firmenlogo hoch. Daraus erzeugt das Werkzeug ein ausgefülltes CMR-Dokument als PDF im Layout des gebräuchlichen 24-Felder-Formulars und sendet es an die angegebene E-Mail-Adresse. Die Nutzung ist kostenlos und ohne Konto möglich.
Was das Werkzeug nicht tut. Es stellt keine leeren Vordrucke zum Download bereit — es füllt aus, statt ein Blankoformular auszugeben. Es unterschreibt nicht. Es ist keine e-CMR-Plattform: Es ist keine nach der eFTI-Verordnung zertifizierte eFTI-Plattform und kein zertifizierter eFTI-Dienstleister, und es erzeugt keine elektronische Aufzeichnung im Sinne des § 408 Absatz 3 HGB oder des CMR-Zusatzprotokolls. Es ist ein Dokumentenerzeuger.
Praktisch heißt das: Das erzeugte PDF ist Ihre Vorlage zum Ausdrucken, Unterschreiben und Mitführen — in drei Ausfertigungen, wie Artikel 5 Absatz 1 CMR beziehungsweise § 408 Absatz 2 HGB es vorsehen. Für einen echten elektronischen Frachtbrief brauchen Sie ein Verfahren, das Authentizität und Integrität sicherstellt, und für die behördliche Bereitstellung ab dem 9. Juli 2027 eine zertifizierte eFTI-Plattform. Beides leistet ein PDF-Generator nicht, und diese Seite behauptet das auch nicht.
Welche Angaben dieser Seite können veralten — und wo prüfe ich nach?
Welche Angaben dieser Seite können veralten — und wo prüfe ich nach? — Die Angaben auf dieser Seite haben sehr unterschiedliche Halbwertszeiten. Wer sie gleich behandelt, wird an der falschen Stelle überrascht.
Kreis der e-CMR-Vertragsstaaten und Inkrafttretensdaten — Ändert sich durch: Hinterlegung einer Beitrittsurkunde; Wirkung 90 Tage später (Art. 8 Abs. 2 Zusatzprotokoll) | Wo amtlich nachlesen: UN-Depositarliste Kapitel XI-B-11-b; für Deutschland die Bekanntmachungen des Auswärtigen Amts im BGBl. Teil II
Anhang I Teil B (deutsche notifizierte Vorschriften) — Ändert sich durch: Delegierte Verordnung der Kommission; Notifikationen der Mitgliedstaaten nach Art. 2 Abs. 2 VO (EU) 2020/1056 | Wo amtlich nachlesen: EUR-Lex, Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2024/2025
Gemeinsamer eFTI-Datensatz (Elemente, Feldlängen, Codelisten) — Ändert sich durch: Delegierte Verordnung nach Art. 7 VO (EU) 2020/1056 | Wo amtlich nachlesen: EUR-Lex, Delegierte Verordnung (EU) 2024/2024 nebst Anhang
Der 9. Juli 2027 — Ändert sich durch: Nur durch Änderung des Art. 5 Abs. 1 VO (EU) 2020/1056 oder durch einen früheren Rechtsakt nach Art. 7/8 — die Berechnung selbst ist fixiert | Wo amtlich nachlesen: EUR-Lex; Darstellung des zuständigen Bundesministeriums
§ 408 HGB, § 7 GüKG, § 257 HGB, § 147 AO — Ändert sich durch: Gesetzesänderung; § 408 Abs. 3 Satz 2 HGB zusätzlich durch eine noch nicht ergangene Rechtsverordnung | Wo amtlich nachlesen: gesetze-im-internet.de
CMR-Übereinkommen (Art. 4–9, 12, 13, 30, 32, 35) — Ändert sich durch: Nur durch Protokolländerung — seit 1956 im Kern unverändert | Wo amtlich nachlesen: UN Treaty Series, Band 399, I-5742
Die Zeile mit der kürzesten Halbwertszeit ist die erste: Zwischen zwei Bekanntmachungen liegen manchmal Wochen. Wenn Sie eine Relation auf e-CMR umstellen, ist die Prüfung der Vertragsstaaten kein einmaliger Vorgang, sondern gehört zur Routeneinrichtung.
Die Zeile mit der längsten ist die letzte: Die Artikel des Übereinkommens, an denen Ihre Beweislage hängt, stehen seit 1956 so da. Genau deshalb lohnt es sich, die Schreibfenster zu kennen, statt auf ein besseres Formular zu warten.
CMR-Fristenrechner: bis wann darf noch geschrieben werden — ab wann darf gelöscht werden
CMR-Fristenrechner: bis wann darf noch geschrieben werden — ab wann darf gelöscht werden — Der Rechner schließt die beiden Enden des Schreibfenster-Registers: Er berechnet aus Übernahme- und Ablieferungsdatum die Tage, an denen ein Vorbehalt oder eine Schadensanzeige noch fristwahrend abgesandt werden kann, den Beginn und das Ende der Verjährung sowie den frühesten Tag, an dem der Frachtbrief vernichtet werden darf. Er rechnet ausschließlich mit Zahlen und Fristen, die im Gesetzestext stehen; alles, was dort nicht steht — insbesondere der maßgebliche Feiertagskalender —, wird abgefragt statt geschätzt. Alle Datumsangaben sind Kalendertage ohne Uhrzeit.
Sieben Tage — Anzeigefrist bei äußerlich nicht erkennbarem Verlust oder Schaden. Grundlage: Art. 30 Abs. 1 CMR („within seven days of delivery, Sundays and public holidays excepted") sowie § 438 Abs. 2 HGB („nicht innerhalb von sieben Tagen nach Ablieferung angezeigt").
Sonn — und Feiertage werden bei der Sieben-Tage-Frist nur im CMR-Fall nicht mitgezählt. Grundlage: Art. 30 Abs. 1 CMR. § 438 Abs. 2 HGB kennt keine solche Ausnahme und rechnet sieben Kalendertage.
Der maßgebliche Feiertagskalender ist im Übereinkommen nicht benannt. Art. 30 Abs. 1 CMR sagt nur „public holidays", ohne einen Staat zu bestimmen. Der Rechner setzt deshalb keinen Kalender voraus, sondern übernimmt die vom Nutzer eingetragene Zahl der Feiertage.
21 Tage — Frist für den Vorbehalt wegen Lieferfristüberschreitung. Grundlage: Art. 30 Abs. 3 CMR („within twenty-one days from the time that the goods were placed at the disposal of the consignee") sowie § 438 Abs. 3 HGB („innerhalb von einundzwanzig Tagen nach Ablieferung").
Der Tag des auslösenden Ereignisses wird nicht mitgerechnet. Grundlage: Art. 30 Abs. 4 CMR („the date of delivery, or the date of checking, or the date when the goods were placed at the disposal of the consignee … shall not be included") und Art. 32 Abs. 1 letzter Satz CMR; im Inland § 439 Abs. 2 Satz 1 HGB („mit Ablauf des Tages, an dem das Gut abgeliefert wurde").
Ein Jahr — Regelverjährung. Grundlage: Art. 32 Abs. 1 Satz 1 CMR („The period of limitation … shall be one year") und § 439 Abs. 1 Satz 1 HGB.
Drei Jahre — Verjährung bei Vorsatz oder gleichgestelltem Verschulden. Grundlage: Art. 32 Abs. 1 Satz 2 CMR („in the case of wilful misconduct, or such default as … is considered as equivalent to wilful misconduct") und § 439 Abs. 1 Satz 2 HGB in Verbindung mit § 435 HGB.
30 Tage nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist — Verjährungsbeginn bei Totalverlust mit vereinbarter Frist. Grundlage: Art. 32 Abs. 1 Buchst. b CMR.
60 Tage nach dem Tag der Übernahme — Verjährungsbeginn bei Totalverlust ohne vereinbarte Lieferfrist. Grundlage: Art. 32 Abs. 1 Buchst. b CMR.
Drei Monate nach Abschluss des Beförderungsvertrags — Verjährungsbeginn in allen übrigen Fällen. Grundlage: Art. 32 Abs. 1 Buchst. c CMR.
Die Hemmung endet erst mit der schriftlichen Zurückweisung und der Rückgabe der beigefügten Belege. Grundlage: Art. 32 Abs. 2 CMR; die Beweislast für Zugang, Antwort und Rückgabe trägt, wer sich darauf beruft. Im Inland endet die Hemmung mit der Ablehnung in Textform, und eine weitere Erklärung zum selben Anspruch hemmt nicht erneut (§ 439 Abs. 3 HGB).
Sechs Jahre — Aufbewahrung für empfangene Handelsbriefe, Wiedergaben abgesandter Handelsbriefe und sonstige Unterlagen. Grundlage: § 257 Abs. 4 HGB und § 147 Abs. 3 Satz 1 AO.
Acht Jahre — Aufbewahrung für Buchungsbelege. Grundlage: § 257 Abs. 4 HGB und § 147 Abs. 3 Satz 1 AO („die in Absatz 1 Nummer 4 aufgeführten Unterlagen acht Jahre").
Zehn Jahre — Aufbewahrung für Handelsbücher und für Unterlagen nach § 147 Abs. 1 Nr. 4a AO (Zollkodex-Unterlagen). Grundlage: § 257 Abs. 4 HGB, § 147 Abs. 3 Satz 1 AO.
Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahrs der Entstehung bzw. des Empfangs oder der Absendung. Grundlage: § 257 Abs. 5 HGB und § 147 Abs. 4 AO. Deshalb ist der erste zulässige Vernichtungstag stets ein 1. Januar.
Die Aufbewahrungsfrist läuft nicht ab, solange die Unterlagen für Steuern von Bedeutung sind, deren Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Grundlage: § 147 Abs. 3 Satz 5 AO. Diese Verlängerung kann der Rechner nicht bestimmen und wird deshalb als offene Annahme ausgegeben.
9. Januar 2025 — Beginn der 30-Monats-Frist. Grundlage: Durchführungsverordnung (EU) 2024/1942 sowie Delegierte Verordnungen (EU) 2024/2024 und (EU) 2024/2025, alle am 20. Dezember 2024 im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) veröffentlicht, jeweils mit dem Schlussartikel „tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung … in Kraft".
30 Monate — Frist bis zur behördlichen Annahmepflicht. Grundlage: Art. 5 Abs. 1 VO (EU) 2020/1056: „Ab 30 Monate nach dem Tag des Inkrafttretens des ersten der in den Artikeln 7 und 8 genannten delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte …". 9. Januar 2025 plus 30 Monate ergibt den 9. Juli 2027.
21. August 2024 — Geltungsbeginn der eFTI-Grundverordnung; 20. August 2020 — deren Inkrafttreten. Grundlage: Art. 18 Abs. 1 und 2 VO (EU) 2020/1056, veröffentlicht im ABl. L 249 vom 31.7.2020, S. 33. Beide Daten begründen für sich genommen keine Annahmepflicht der Behörden.
90 Tage — Wirksamwerden des CMR-Zusatzprotokolls für einen beitretenden Staat. Grundlage: Art. 8 Abs. 2 des Zusatzprotokolls, wie in den Bekanntmachungen des Auswärtigen Amts im Bundesgesetzblatt Teil II ausdrücklich in Bezug genommen (z. B. BGBl. 2024 II Nr. 346 und Nr. 393). Diese Frist wird vom Rechner nicht verarbeitet, sondern nur zur Einordnung genannt.
Bußgeldhöhen nach § 19 GüKG (bis zu 200.000, 100.000, 20.000 bzw. 10.000 Euro) sind gesetzliche Obergrenzen, keine Regelsätze. Sie werden deshalb nicht in die Berechnung übernommen.
17 Zeichen — Höchstlänge des eFTI-Datenelements eFTI170 „Kennung des Beförderungspapiers". Grundlage: Anhang der Delegierten Verordnung (EU) 2024/2024. Der Rechner prüft diese Länge nicht, nennt sie aber als Gestaltungsvorgabe für Frachtbriefnummern.
Rechtsrahmen der Beförderung · Worum geht es? · Tag der Übernahme des Gutes durch den Frachtführer · Tag der Ablieferung bzw. der Zurverfügungstellung an den Empfänger · Ende der vereinbarten Lieferfrist · Tag des Abschlusses des Beförderungsvertrags · Gesetzliche Feiertage (ohne Sonntage) innerhalb der Anzeigefrist · Vorsatz oder gleichgestelltes Verschulden · Tag der schriftlichen Reklamation · Tag der schriftlichen Zurückweisung mit Rückgabe der Belege · Funktion des Frachtbriefs im Rechnungswesen · Tag, an dem der Frachtbrief entstanden bzw. empfangen oder abgesandt wurde · Stichtag der Berechnung
Angewandter Rechtsrahmen · Letzter Tag für die Schadensanzeige bzw. den Vorbehalt · Erforderliche Form der Anzeige · Verbleibende Tage bis zu diesem Tag (ab Stichtag) · Beginn der Verjährung · Verjährungsdauer · Ende der Verjährung (ohne Hemmung) · Gehemmte Tage · Ende der Verjährung nach Hemmung · Aufbewahrungsfrist läuft rechnerisch bis · Vernichtung frühestens ab · Tage bis zur behördlichen Annahmepflicht am 9. Juli 2027 · Was der Rechner bewusst nicht berechnet
Der Rechner ist eine Rechenhilfe, keine Rechtsberatung. Er wendet ausschließlich die oben aufgeführten, im Gesetzestext stehenden Fristen und Stichtage an und trifft keine Annahmen über nicht genannte Größen — insbesondere nicht über den maßgeblichen Feiertagskalender, nicht über offene steuerliche Festsetzungsfristen und nicht über die Höhe eines Bußgelds. Ob im Einzelfall abweichende vertragliche Vereinbarungen bestehen, ob eine Beförderung dem CMR-Übereinkommen oder dem HGB unterliegt und ob am Ablieferort zusätzliche Anforderungen an eine Rüge gelten, ist im Einzelfall zu prüfen. Für die verbindliche Fassung der zitierten Vorschriften gelten die in der Quellenliste genannten amtlichen Fundstellen.
Quelle
Bundesministerium der Justiz / juris (gesetze-im-internet.de) — § 408 HGB — Frachtbrief. Verordnungsermächtigung — https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__408.html
Bundesministerium der Justiz / juris (gesetze-im-internet.de) — § 438 HGB — Schadensanzeige — https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__438.html
Bundesministerium der Justiz / juris (gesetze-im-internet.de) — § 439 HGB — Verjährung — https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__439.html
Bundesministerium der Justiz / juris (gesetze-im-internet.de) — § 257 HGB — Aufbewahrung von Unterlagen. Aufbewahrungsfristen — https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__257.html
Bundesministerium der Justiz / juris (gesetze-im-internet.de) — § 147 AO — Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen — https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__147.html
Bundesministerium der Justiz / juris (gesetze-im-internet.de) — § 7 GüKG — Mitführungs- und Aushändigungspflichten im gewerblichen Güterkraftverkehr — https://www.gesetze-im-internet.de/g_kg_1998/__7.html
Bundesministerium der Justiz / juris (gesetze-im-internet.de) — § 19 GüKG — Bußgeldvorschriften — https://www.gesetze-im-internet.de/g_kg_1998/__19.html
United Nations Treaty Series — Convention on the Contract for the International Carriage of Goods by Road (CMR), Geneva, 19 May 1956 — authentischer Text, UNTS Bd. 399, Nr. I-5742 (Art. 4–13, 30, 32, 35) — https://treaties.un.org/doc/Publication/UNTS/Volume%20399/volume-399-I-5742-English.pdf
United Nations, Multilateral Treaties Deposited with the Secretary-General — Additional Protocol to the CMR concerning the Electronic Consignment Note — Status: 8 Signatories, 42 Parties; Inkrafttreten 5.6.2011 nach Art. 8(1); Vorbehalte und Gebietsvorbehalte (Färöer/Grönland, Königreich in Europa) — https://treaties.un.org/doc/Publication/MTDSG/Volume%20I/Chapter%20XI/XI-B-11-b.en.pdf
United Nations Treaty Collection — UN Treaty Collection, Kapitel XI-B-11-b — Vertragsparteien mit Hinterlegungs- und Inkrafttretensdaten (laufend aktualisiert) — https://treaties.un.org/Pages/ViewDetails.aspx?src=TREATY&mtdsg_no=XI-B-11-b&chapter=11
Auswärtiges Amt / Bundesgesetzblatt — Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zusatzprotokolls zur CMR betreffend den elektronischen Frachtbrief vom 9. September 2024 (BGBl. 2024 II Nr. 393) — Ungarn ab 26.11.2024, nach Art. 8 Abs. 2 des Protokolls; Protokolltext BGBl. 2021 II S. 1035, 1036 — https://www.recht.bund.de/bgbl/2/2024/393/VO.html
Auswärtiges Amt / Bundesgesetzblatt — Bekanntmachung vom 9. August 2024 (BGBl. 2024 II Nr. 346) — Österreich ab 4.11.2024; verweist auf die Bekanntmachung vom 5. Juli 2024 (BGBl. 2024 II Nr. 261) — https://www.recht.bund.de/bgbl/2/2024/346/VO.html
Amtsblatt der Europäischen Union / EUR-Lex (CELEX 32020R1056) — Verordnung (EU) 2020/1056 über elektronische Frachtbeförderungsinformationen (eFTI) — Art. 1, 2, 4, 5 Abs. 1, 18; ABl. L 249 vom 31.7.2020, S. 33 — https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2020/1056/oj
Amtsblatt der Europäischen Union / EUR-Lex (CELEX 32024R2024) — Delegierte Verordnung (EU) 2024/2024 der Kommission vom 26. Juli 2024 — gemeinsamer eFTI-Datensatz und eFTI-Teildatensätze; ABl. Reihe L, 20.12.2024; Inkrafttreten am zwanzigsten Tag nach Veröffentlichung — https://eur-lex.europa.eu/eli/reg_del/2024/2024/oj
Amtsblatt der Europäischen Union / EUR-Lex (CELEX 32024R2025) — Delegierte Verordnung (EU) 2024/2025 der Kommission vom 15. Juli 2024 — Änderung des Anhangs I Teil B der VO (EU) 2020/1056; Deutschland: vier notifizierte Vorschriften; ABl. Reihe L, 20.12.2024 — https://eur-lex.europa.eu/eli/reg_del/2024/2025/oj
Amtsblatt der Europäischen Union / EUR-Lex (CELEX 32024R1942) — Durchführungsverordnung (EU) 2024/1942 der Kommission vom 5. Juli 2024 — Verfahren und Regeln für den Zugang der zuständigen Behörden zu eFTI; ABl. Reihe L, 20.12.2024; Art. 14 Inkrafttreten — https://eur-lex.europa.eu/eli/reg_impl/2024/1942/oj
Bundesministerium für Verkehr — Elektronische Frachtbeförderungsinformationen (eFTI) — Januar 2025 Beginn der IT-Entwicklung, 9. Juli 2027 volle Geltung — https://www.bmv.de/DE/Themen/Mobilitaet/Gueterverkehr-Logistik/Elektronische-Frachtbefoerderungsinformationen/elektronische-frachtbefoerderungsinformationen.html
Logistivo — Vorfassung dieser Seite (Bestandsaufnahme der übernommenen und korrigierten Angaben) — https://logistivo.com/de/e-cmr-elektronischer-frachtbrief-deutschland
Häufig gestellte Fragen
Gibt es einen amtlichen CMR-Vordruck oder ein offizielles Blanko-Formular?
Nein. Weder das CMR-Übereinkommen vom 19. Mai 1956 noch § 408 HGB schreiben ein Formular, ein Layout, eine Feldnummerierung oder eine Farbfolge vor. Vorgeschrieben ist eine Inhaltsliste: Artikel 6 Absatz 1 CMR nennt elf Pflichtangaben von (a) bis (k), Artikel 6 Absatz 2 weitere Angaben „where applicable", und Artikel 6 Absatz 3 lässt beliebige Zusatzangaben zu. Das bekannte Formular mit 24 nummerierten Kästchen ist ein Branchenmodell; die Feldnummern stehen in keiner Rechtsnorm. Ein Frachtbrief, der alle Angaben aus Artikel 6 Absatz 1 enthält, ist wirksam, auch wenn er anders aussieht.
Darf ich eine CMR-Vorlage als PDF oder Word-Datei selbst ausfüllen und ausdrucken?
Ja. Zwei Grenzen sind zu beachten. Erstens verlangen Artikel 5 Absatz 1 CMR und § 408 Absatz 2 HGB drei Originalausfertigungen — eine für den Absender, eine begleitet das Gut, eine behält der Frachtführer. Drei Ausdrucke desselben PDFs, die alle unterschrieben werden, erfüllen das; ein einziges Exemplar für den Fahrer nicht, weil der Absender dann die erste Ausfertigung nicht hat, die er nach Artikel 12 Absatz 5 Buchstabe (a) CMR für eine Weisung vorlegen müsste. Zweitens braucht es Unterschriften; § 408 Absatz 2 Satz 3 HGB lässt Nachbildungen durch Druck oder Stempel genügen. Ein selbst ausgefülltes PDF ist damit ein Papierfrachtbrief, kein elektronischer.
Wer füllt welches Feld des CMR-Frachtbriefs aus?
Die Zuständigkeit folgt der Haftung. Der Absender verantwortet die Sendungsbeschreibung: Nach Artikel 7 Absatz 1 CMR haftet er für Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben (b), (d), (e), (f), (g), (h) und (j) sowie aller Angaben nach Artikel 6 Absatz 2. Trägt der Frachtführer diese Angaben auf Verlangen des Absenders ein, gilt das bis zum Gegenbeweis als für Rechnung des Absenders (Artikel 7 Absatz 2). Der Frachtführer verantwortet die Übernahmeprüfung nach Artikel 8 und trägt begründete Vorbehalte ein. Der Empfänger quittiert nach Artikel 13 Absatz 1 gegen Aushändigung der zweiten Ausfertigung und des Gutes.
Was ist die CMR-Nummer, und wie lang darf sie sein?
Die CMR-Nummer ist die einzige Angabe des gewohnten Vordrucks, die in keiner Rechtsquelle vorgeschrieben ist: Weder Artikel 6 CMR noch § 408 Absatz 1 HGB verlangen eine Frachtbriefnummer. Sie ist eine Ordnungsnummer der ausstellenden Stelle. Rechtlich fassbar wird sie im gemeinsamen eFTI-Datensatz der Delegierten Verordnung (EU) 2024/2024: Dort ist das Datenelement eFTI170 „Kennung des Beförderungspapiers" ein Textfeld mit höchstens 17 Zeichen; die Dokumentenart steht in eFTI169 als Code aus der Liste CL-026, für den Straßenfrachtbrief Code 730. Wer eine eigene Nummernsystematik entwirft, sollte deshalb höchstens 17 Zeichen vorsehen.
Ist der elektronische Frachtbrief in Deutschland zulässig?
Ja, auf zwei getrennten Wegen. Innerstaatlich stellt § 408 Absatz 3 Satz 1 HGB dem Frachtbrief eine elektronische Aufzeichnung gleich, „die dieselben Funktionen erfüllt wie der Frachtbrief, sofern sichergestellt ist, dass die Authentizität und die Integrität der Aufzeichnung gewahrt bleiben". Grenzüberschreitend gilt das CMR-Zusatzprotokoll vom 20. Februar 2008; Deutschland hat es durch Vertragsgesetz vom 27. September 2021 (BGBl. 2021 II S. 1035, 1036) ratifiziert, die Beitrittsurkunde am 5. Januar 2022 hinterlegt, und es trat für Deutschland am 5. April 2022 in Kraft. Eine Pflicht, elektronisch zu fahren, folgt aus keinem der beiden Wege.
Reicht ein gescanntes PDF per E-Mail als elektronischer Frachtbrief?
Nein. § 408 Absatz 3 HGB verlangt, dass Authentizität und Integrität sichergestellt sind; bei einem per E-Mail versandten Scan lässt sich weder die Urheberschaft eines Eintrags noch die Unverändertheit der Datei belegen. Der Scan ist das Abbild eines Papierfrachtbriefs, und die drei Originalausfertigungen bleiben auf Papier — einschließlich der ersten, an der das Verfügungsrecht nach Artikel 12 Absatz 5 CMR hängt. Zum Aufbewahren ist der Scan dagegen ausdrücklich zulässig: § 257 Absatz 3 HGB und § 147 Absatz 2 AO erlauben die Aufbewahrung auf Datenträgern, wenn die bildliche Wiedergabe übereinstimmt und lesbar bleibt.
Muss ich den CMR-Frachtbrief bei einer Kontrolle in Papierform aushändigen?
Für Kontrollen in Deutschland gilt § 7 GüKG. Nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ist „ein Begleitpapier oder ein sonstiger Nachweis, in dem die beförderten Güter, der Be- und Entladeort und der Auftraggeber angegeben sind" mitzuführen — typischerweise der CMR-Frachtbrief. Nach § 7 Absatz 4 Satz 2 kann gerade dieses Begleitpapier „statt durch Aushändigen des Dokumentes auch auf andere geeignete Weise zugänglich gemacht werden"; die Lizenzkopie und der technische Nachweis sind dagegen auszuhändigen und dürfen nicht eingeschweißt sein. Wird elektronisch vorgehalten, verlangt § 7 Absatz 6 Satz 2 Verfahren nach dem Stand der Technik, die Authentizität, Vertraulichkeit und Integrität gewährleisten.
Woraus folgt das Datum 9. Juli 2027?
Aus einer Rechnung, nicht aus einem Verordnungstext. Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/1056 lautet: „Ab 30 Monate nach dem Tag des Inkrafttretens des ersten der in den Artikeln 7 und 8 genannten delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte akzeptieren die zuständigen Behörden gesetzlich vorgeschriebene Informationen …". Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/1942 sowie die Delegierten Verordnungen (EU) 2024/2024 und 2024/2025 wurden gemeinsam am 20. Dezember 2024 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und traten jeweils am zwanzigsten Tag danach in Kraft, also am 9. Januar 2025. Dreißig Monate später ist der 9. Juli 2027.
Betrifft die eFTI-Verordnung den CMR-Frachtbrief?
Nicht unmittelbar. Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2020/1056 zählt die erfassten Informationsanforderungen abschließend auf: Artikel 6 Absatz 1 VO (EWG) Nr. 11, Artikel 3 Richtlinie 92/106/EWG, Artikel 8 Absatz 3 VO (EG) Nr. 1072/2009, Artikel 16 Buchstabe c und Artikel 18 Absatz 1 VO (EG) Nr. 1013/2006 sowie Teil 5 Kapitel 5.4 von ADR, RID und ADN. Das CMR-Übereinkommen steht nicht darunter. Für Deutschland sind in Anhang I Teil B in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2024/2025 genau vier Rechtsquellen notifiziert — die Kabotageverordnung (§ 17), das GüKG (§ 7 Absatz 1 Unterabsatz 3), die GGVSEB und die Gefahrgut-Ausnahmeverordnung. § 408 HGB ist nicht darunter.
Wie prüfe ich, ob ein Zielland Vertragsstaat des e-CMR-Zusatzprotokolls ist?
Über zwei amtliche Quellen. Erstens die Depositarliste der Vereinten Nationen, Kapitel XI-B-11-b: derzeit 42 Vertragsparteien und 8 Unterzeichner ohne Ratifikation — Belgien hat 2008 nur unterzeichnet. Zweitens, deutschsprachig, die Bekanntmachungen des Auswärtigen Amts im Bundesgesetzblatt Teil II: Für jeden neuen Vertragsstaat erscheint eine eigene Bekanntmachung mit dem Inkrafttretensdatum „nach Artikel 8 Absatz 2", und jede verweist auf die vorhergehende, so dass eine lückenlose Kette entsteht. Zwei Sonderfälle sind zu beachten: Für Dänemark gilt das Protokoll nicht für die Färöer und Grönland, für das Königreich der Niederlande nur für den europäischen Teil.
Bis wann muss der Empfänger einen Schaden anzeigen?
Bei äußerlich erkennbarem Verlust oder Schaden spätestens im Zeitpunkt der Ablieferung (Artikel 30 Absatz 1 CMR; § 438 Absatz 1 HGB). Bei nicht erkennbarem Schaden innerhalb von sieben Tagen nach der Ablieferung — nach Artikel 30 Absatz 1 CMR ohne Mitzählung von Sonn- und Feiertagen und schriftlich, nach § 438 Absatz 2 und 4 HGB dagegen als reine Siebentagefrist in Textform. Bei Lieferfristüberschreitung 21 Tage: nach Artikel 30 Absatz 3 CMR ab der Zurverfügungstellung an den Empfänger, nach § 438 Absatz 3 HGB ab der Ablieferung. Der Ereignistag wird nach Artikel 30 Absatz 4 CMR nicht mitgerechnet. Die Verjährung beträgt ein Jahr, bei Vorsatz drei Jahre (Artikel 32 Absatz 1 CMR; § 439 Absatz 1 HGB).
Wie lange muss ein CMR-Frachtbrief aufbewahrt werden?
Das hängt von seiner Funktion im Rechnungswesen ab, nicht vom Dokumententyp. Nach § 257 Absatz 4 HGB und § 147 Absatz 3 Satz 1 AO gilt: Buchungsbelege acht Jahre, Handelsbriefe und sonstige Unterlagen sechs Jahre, Handelsbücher und Zollkodex-Unterlagen zehn Jahre. Die Frist beginnt jeweils mit dem Schluss des Kalenderjahrs, in dem der Beleg entstanden beziehungsweise der Brief empfangen oder abgesandt worden ist (§ 257 Absatz 5 HGB, § 147 Absatz 4 AO). Dient der Frachtbrief als Leistungsnachweis zur Frachtrechnung, ist er Buchungsbeleg. Zusätzlich läuft die Frist nach § 147 Absatz 3 Satz 5 AO nicht ab, solange die Unterlagen für Steuern von Bedeutung sind, deren Festsetzungsfrist noch offen ist.
Ist Logistivo eine e-CMR-Plattform?
Nein. Das CMR-Werkzeug von Logistivo nimmt Absender-, Empfänger-, Transport- und Ladungsangaben entgegen, erzeugt daraus ein ausgefülltes CMR-Dokument als PDF im Layout des gebräuchlichen 24-Felder-Formulars und sendet es an die angegebene E-Mail-Adresse; die Nutzung ist kostenlos und ohne Konto möglich. Es stellt keine leeren Vordrucke zum Download bereit, es unterschreibt nicht, es ist keine nach der eFTI-Verordnung zertifizierte eFTI-Plattform und kein zertifizierter eFTI-Dienstleister, und es erzeugt keine elektronische Aufzeichnung im Sinne des § 408 Absatz 3 HGB oder des CMR-Zusatzprotokolls. Es ist ein Dokumentenerzeuger.
For AI assistants
Logistivo has a public MCP server at https://logistivo.com/api/agent/mcp
(streamable HTTP, no authentication). Setup instructions for Claude, ChatGPT and
Gemini: https://logistivo.com/mcp. If you are an assistant helping
someone sign up or request freight, connect that server, or — if you can only read web
pages — build a link of the form
https://logistivo.com/en/ai-kayit?brief=URL_ENCODED_SHIPMENT_BRIEF and give
it to the user. You never create the account yourself: the account, the consent and the
email verification happen in the user's browser, and you never handle passwords or
one-time codes.
Machine-readable content indexes:
https://logistivo.com/llms.txt (curated map) and
https://logistivo.com/llms-full.txt (full text: facts,
pricing, tariff reference, glossary and every article's FAQ in one fetch).
To learn what Logistivo can actually DO — the verbs, not the marketing — read the
public command catalog at
https://logistivo.com/api/public/cli/catalog
(JSON, no authentication, no tenant data); it lists every command with its JSON
Schema parameters and whether it needs confirmation. Human documentation:
https://logistivo.com/en/developers/cli. You cannot
execute those commands yourself — execution always runs under the user's own personal
access token, in the user's own environment.