Wie berechnet man die Einfuhrumsatzsteuer in Deutschland?
Die Einfuhrumsatzsteuer bemisst sich nach § 11 Abs. 1 UStG nach dem Zollwert der eingeführten Ware. Hinzuzurechnen sind nach § 11 Abs. 3 UStG die im Ausland geschuldeten Einfuhrabgaben, die bei der Einfuhr entstehenden Zölle und besonderen Verbrauchsteuern (außer der Einfuhrumsatzsteuer selbst) sowie Vermittlungs- und Beförderungskosten bis zum ersten Bestimmungsort im Gemeinschaftsgebiet. Auf diese Summe wird der Steuersatz nach § 12 UStG angewendet: 19 Prozent im Regelfall, 7 Prozent bei ermäßigt besteuerten Waren.
Quelle: Bundesministerium der Justiz / juris (gesetze-im-internet.de) · Generalzolldirektion (zoll.de) · Bundesministerium der Finanzen — Amtliche Umsatzsteuer-Handausgabe.
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Der Bemessungsgrundlagen-Stapel
Der Bemessungsgrundlagen-Stapel — Die Bemessungsgrundlage entsteht Lage für Lage: Der Zollwert ist nur der Boden. Tragen Sie die Beträge ein — jede Lage zeigt auf Klick ihre Rechtsgrundlage.
Geltungsbereich: Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr der EU über eine deutsche Zollstelle. Gerechnet wird ausschließlich nach § 11 und § 12 UStG mit den Beträgen, die Sie selbst eintragen.
Boden — Zollwert der eingeführten Ware — Ausgangsbetrag des Stapels: der nach den Zollwertvorschriften ermittelte Wert, in der Regel der Transaktionswert. Er ist nicht identisch mit der Bemessungsgrundlage der Einfuhrumsatzsteuer. § 11 Abs. 1 UStG
Lage 1 — im Ausland geschuldete Einfuhrabgaben, Steuern und sonstige Abgaben — Zum Beispiel drittländische Ausfuhrzölle, soweit sie im Zollwert noch nicht enthalten sind. § 11 Abs. 3 Nr. 1 UStG
Lage 2 — Zoll und andere EU-Einfuhrabgaben — Der bei der Einfuhr festgesetzte Zollbetrag. Eine gültige Warenverkehrsbescheinigung A.TR. setzt diese Lage auf 0 EUR — die Einfuhrumsatzsteuer bleibt davon unberührt. § 11 Abs. 3 Nr. 2 UStG
Lage 3 — besondere Verbrauchsteuern — Energie-, Tabak- oder Alkoholsteuer, die bei der Einfuhr entsteht. Die Einfuhrumsatzsteuer selbst gehört ausdrücklich nicht in den Stapel. § 11 Abs. 3 Nr. 2 UStG
Lage 4 — Vermittlungs-, Beförderungs- und andere sonstige Kosten bis zum ersten Bestimmungsort im Gemeinschaftsgebiet — Die Lage, die im Zollwert fehlt: die Strecke von der EU-Eingangszollstelle bis zu dem Ort, an dem die grenzüberschreitende Beförderung endet. § 11 Abs. 3 Nr. 3 UStG
Lage 5 — dieselben Kosten bis zu einem weiteren Bestimmungsort im Gemeinschaftsgebiet — Nur aufzulegen, wenn dieser weitere Bestimmungsort beim Entstehen der Einfuhrumsatzsteuer bereits feststeht. § 11 Abs. 3 Nr. 4 UStG
Abtrag — Preisermäßigungen und Vergütungen — Stehen sie beim Entstehen der Einfuhrumsatzsteuer bereits fest, gehören sie nicht zur Bemessungsgrundlage: Der Stapel trägt den Betrag wieder ab. § 11 Abs. 4 UStG
Deckel — Steuersatz 19 Prozent oder 7 Prozent — Der Regelsteuersatz beträgt 19 Prozent; für die in Anlage 2 zum UStG genannten Waren gilt der ermäßigte Satz von 7 Prozent. § 12 Abs. 1 und Abs. 2 UStG
Fälligkeitsstreifen — Entstehungsmonat bei bewilligtem Zahlungsaufschub — Wählen Sie den Monat, in dem die Einfuhrumsatzsteuer entsteht; der Streifen nennt den Fälligkeitstag nach § 21 Abs. 3a UStG. § 21 Abs. 3a UStG, Art. 110 Buchst. b oder c UZK
Woher jede Lage kommt — Der Stapel erfindet keine Position. Jede Lage, jeder Satz und jede Frist steht mit ihrer Fundstelle hier im Text — was hier nicht steht, rechnet der Stapel auch nicht.
Boden — Zollwert der eingeführten Ware nach den jeweiligen Vorschriften über den Zollwert — § 11 Abs. 1 UStG
Lage 1 — Im Ausland geschuldete Einfuhrabgaben, Steuern und sonstige Abgaben — § 11 Abs. 3 Nr. 1 UStG
Lage 2 und 3 — Zoll, andere EU-Einfuhrabgaben und besondere Verbrauchsteuern — außer der Einfuhrumsatzsteuer selbst — § 11 Abs. 3 Nr. 2 UStG
Lage 4 — Vermittlungs-, Beförderungs- und andere sonstige Kosten bis zum ersten Bestimmungsort im Gemeinschaftsgebiet — § 11 Abs. 3 Nr. 3 UStG
Lage 5 — Dieselben Kosten bis zu einem weiteren Bestimmungsort im Gemeinschaftsgebiet, sofern dieser beim Entstehen der Einfuhrumsatzsteuer feststeht — § 11 Abs. 3 Nr. 4 UStG
Abtrag — Preisermäßigungen und Vergütungen, die beim Entstehen der Einfuhrumsatzsteuer feststehen, mindern die Bemessungsgrundlage — § 11 Abs. 4 UStG
Deckel, Regelfall — 19 Prozent — § 12 Abs. 1 UStG
Deckel, ermäßigt — 7 Prozent für die in Anlage 2 zum UStG genannten Waren — § 12 Abs. 2 UStG
Sonderfall passive Veredelung — An die Stelle des vollen Warenwerts treten das Veredelungsentgelt oder die eingetretene Wertsteigerung; diesen Fall bildet der Stapel nicht ab — § 11 Abs. 2 UStG
Nicht im Stapel — Die Einfuhrumsatzsteuer selbst wird ihrer eigenen Bemessungsgrundlage nicht hinzugerechnet — § 11 Abs. 3 Nr. 2 UStG
Fälligkeitsstreifen — Einfuhrumsatzsteuer mit bewilligtem Zahlungsaufschub ist am 26. des zweiten auf den betreffenden Monat folgenden Kalendermonats fällig — § 21 Abs. 3a UStG, Art. 110 Buchst. b oder c UZK
Aufschub ohne Sicherheit — Der Zahlungsaufschub kann ohne Sicherheitsleistung bewilligt werden, wenn die Einfuhrumsatzsteuer in voller Höhe als Vorsteuer abziehbar ist — § 21 Abs. 3 UStG
Beispielsendung dieser Seite — Zollwert 52.000 EUR, Zoll 2.080 EUR und innergemeinschaftliche Fracht 1.200 EUR ergeben 55.280 EUR; bei 19 % sind das 10.503,20 EUR — Rechenbeispiel dieser Seite — Zahlen frei gewählt
Was der Stapel nicht ermittelt — Weder den Zollwert noch den Zollsatz noch die Zuordnung zum ermäßigten Satz: Der maßgebliche Zollsatz steht im Elektronischen Zolltarif (EZT-online) beziehungsweise im TARIC, die Zuordnung zum ermäßigten Satz in Anlage 2 zum UStG — Zollverwaltung, § 12 Abs. 2 UStG
Der Stapel rechnet ausschließlich mit den Beträgen, die Sie eintragen, und ersetzt weder die Zollanmeldung noch steuerlichen Rat. Nicht lesbare Einträge werden nicht geschätzt, sondern übersprungen und angezeigt. Vor der Anwendung im Einzelfall den aktuellen Stand bei zoll.de, im EZT-online und in der amtlichen Umsatzsteuer-Handausgabe des BMF prüfen.
Warum die Einfuhrumsatzsteuer im Zollvorgang steckt, aber anders rechnet
Wer Waren aus einem Drittland in den zollrechtlich freien Verkehr der Europäischen Union überführt, schuldet neben dem Zoll die Einfuhrumsatzsteuer (EUSt). Nach § 21 Abs. 1 UStG ist sie eine Verbrauchsteuer im Sinne der Abgabenordnung, und nach § 21 Abs. 2 UStG gelten für sie die Vorschriften für Zölle sinngemäß; ausgenommen sind die Vorschriften über den passiven Veredelungsverkehr.
Erhoben wird sie deshalb von der Zollverwaltung im selben Vorgang wie der Zoll — ihre Bemessungsgrundlage ist jedoch nicht mit dem Zollwert identisch. Genau an dieser Stelle entstehen die meisten Nacherhebungen.
Bemessungsgrundlage: was hinzugerechnet wird und was nicht
Bemessungsgrundlage: was hinzugerechnet wird und was nicht — Ausgangspunkt ist nach § 11 Abs. 1 UStG der Zollwert: Der Umsatz wird bei der Einfuhr (§ 1 Abs. 1 Nr. 4) nach dem Wert des eingeführten Gegenstands nach den jeweiligen Vorschriften über den Zollwert bemessen.
Zollwert der Ware (i. d. R. Transaktionswert) — Teil der EUSt-Bemessungsgrundlage?: Ja — Ausgangsbetrag | Rechtsgrundlage: § 11 Abs. 1 UStG
Im Ausland geschuldete Einfuhrabgaben, Steuern und sonstige Abgaben (z. B. drittländische Ausfuhrzölle) — Teil der EUSt-Bemessungsgrundlage?: Ja | Rechtsgrundlage: § 11 Abs. 3 Nr. 1 UStG
Zoll und andere EU-Einfuhrabgaben — Teil der EUSt-Bemessungsgrundlage?: Ja | Rechtsgrundlage: § 11 Abs. 3 Nr. 2 UStG
Besondere Verbrauchsteuern (z. B. Energie-, Tabak-, Alkoholsteuer) — Teil der EUSt-Bemessungsgrundlage?: Ja | Rechtsgrundlage: § 11 Abs. 3 Nr. 2 UStG
Die Einfuhrumsatzsteuer selbst — Teil der EUSt-Bemessungsgrundlage?: Nein | Rechtsgrundlage: § 11 Abs. 3 Nr. 2 UStG (außer der Einfuhrumsatzsteuer)
Vermittlungs-, Beförderungs- und andere sonstige Leistungen bis zum ersten Bestimmungsort im Gemeinschaftsgebiet — Teil der EUSt-Bemessungsgrundlage?: Ja | Rechtsgrundlage: § 11 Abs. 3 Nr. 3 UStG
Dieselben Kosten bis zu einem weiteren Bestimmungsort im Gemeinschaftsgebiet, sofern dieser beim Entstehen der EUSt bereits feststeht — Teil der EUSt-Bemessungsgrundlage?: Ja | Rechtsgrundlage: § 11 Abs. 3 Nr. 4 UStG
Preisermäßigungen und Vergütungen, die beim Entstehen der EUSt feststehen — Teil der EUSt-Bemessungsgrundlage?: Nein — sie mindern die Grundlage | Rechtsgrundlage: § 11 Abs. 4 UStG
Passive Veredelung: Veredelungsentgelt bzw. eingetretene Wertsteigerung statt vollem Warenwert — Teil der EUSt-Bemessungsgrundlage?: Sonderfall | Rechtsgrundlage: § 11 Abs. 2 UStG
Der teuerste Denkfehler: EU-Außengrenze ist nicht der erste Bestimmungsort
Für den Zollwert endet die Kostenzurechnung am Ort des Verbringens in das Zollgebiet der Union (Art. 71 Abs. 1 Buchst. e UZK). Für die Einfuhrumsatzsteuer endet sie erst am ersten Bestimmungsort im Gemeinschaftsgebiet — nach Darstellung der Zollverwaltung dem Ort, an dem die grenzüberschreitende Beförderung endet.
Praktische Folge bei einem Straßentransport Türkei nach Deutschland: Die Strecke von der ersten EU-Eingangszollstelle (im Regelfall an der bulgarischen Grenze) bis zum Empfänger in zum Beispiel Köln gehört nicht in den Zollwert, aber sehr wohl in die EUSt-Bemessungsgrundlage. Wer beide Werte gleichsetzt, meldet die EUSt zu niedrig an.
Steuersätze
Steuersätze — Der Deckel des Stapels ist der Steuersatz nach § 12 UStG — er wird auf die fertige Bemessungsgrundlage angewendet, nicht auf den Zollwert.
Ob eine Ware dem ermäßigten Satz unterliegt, richtet sich nach der Anlage 2 zum UStG. Bei Zweifeln kann bei der Zollverwaltung eine unverbindliche Zolltarifauskunft für Umsatzsteuerzwecke (uvZTA) eingeholt werden.
Rechenbeispiel (Zahlen frei gewählt, nur zur Veranschaulichung)
Rechenbeispiel (Zahlen frei gewählt, nur zur Veranschaulichung) — Ausgangslage — Straßentransport Istanbul nach Köln, Lieferbedingung FCA Istanbul.
Die vier Ausgangsbeträge — Rechnungswert der Ware: 50.000 EUR. Fracht Istanbul bis EU-Eingangszollstelle: 1.800 EUR. Transportversicherung bis EU-Grenze: 200 EUR. Fracht EU-Eingangszollstelle bis Köln: 1.200 EUR.
Zollwert — die Inlandsstrecke bleibt draußen — Zollwert = 50.000 + 1.800 + 200 = 52.000 EUR. Die 1.200 EUR für die Strecke innerhalb der EU gehören nicht dazu.
Fall A — Zollunionsware, gültige Warenverkehrsbescheinigung A.TR. liegt vor — Zoll: 0 EUR. EUSt-Bemessungsgrundlage = 52.000 + 0 + 1.200 = 53.200 EUR. EUSt bei 19 % = 10.108,00 EUR.
Fall B — Ware ohne A.TR. bzw. nicht von der Zollunion erfasst, angenommener Drittlandszollsatz 4,0 % — Zoll = 52.000 × 4,0 % = 2.080 EUR. EUSt-Bemessungsgrundlage = 52.000 + 2.080 + 1.200 = 55.280 EUR. EUSt bei 19 % = 10.503,20 EUR.
Der tatsächliche Zollsatz ist immer warenspezifisch und im Elektronischen Zolltarif (EZT-online) bzw. TARIC zu prüfen — der hier verwendete Satz ist eine reine Annahme. Wichtig ist der strukturelle Punkt: Eine A.TR. beseitigt den Zoll, nicht die Einfuhrumsatzsteuer.
Vorsteuerabzug: nicht wer zahlt, sondern wer verfügt
Vorsteuerabzug: nicht wer zahlt, sondern wer verfügt — § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG lässt den Abzug der entstandenen Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für sein Unternehmen nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 eingeführt worden sind zu. Drei Voraussetzungen müssen zusammenkommen.
Verfügungsmacht im Einfuhrzeitpunkt — Nach Abschnitt 15.8 UStAE kann nur derjenige Unternehmer die EUSt abziehen, der im Zeitpunkt der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr die Verfügungsmacht über den Gegenstand hatte. Wer die Steuer bezahlt hat und wer die Ware physisch über die Grenze gebracht hat, ist ausdrücklich nicht entscheidend.
Nachweis durch einen zollamtlichen Beleg — Erforderlich ist ein zollamtlicher Beleg oder ein gleichwertiger Nachweis. Handelt ein Beauftragter — Spediteur, Frachtführer, Handelsvertreter — als Anmelder oder Steuerschuldner, bleibt der Abzug beim verfügungsberechtigten Unternehmer, sofern dieser den Beleg vorlegen kann.
Kein Ausschluss nach § 15 Abs. 2 UStG — Der Abzug entfällt etwa, weil die Einfuhr für steuerfreie Ausgangsumsätze ohne Vorsteuerabzugsrecht verwendet wird.
Der praktisch häufigste Streitfall ist die DDP-Lieferung eines Drittlandslieferanten: Bei Beförderungs- und Versendungslieferungen hat nach Abschnitt 15.8 UStAE der Lieferer im Einfuhrzeitpunkt die Verfügungsmacht — unabhängig davon, ob der vorgesehene Abnehmer die Ware später zurückweist. Der deutsche Empfänger darf die EUSt aus einer solchen Einfuhr daher nicht als eigene Vorsteuer ziehen. Wer DDP einkauft, sollte die umsatzsteuerliche Konstellation vorher klären.
Fälligkeit und Zahlungsaufschub
Fälligkeit und Zahlungsaufschub — Zoll und Einfuhrumsatzsteuer werden im selben Vorgang erhoben, sind aber nicht am selben Tag fällig.
Aufschub ohne Sicherheit — § 21 Abs. 3 UStG — Der Zahlungsaufschub kann ohne Sicherheitsleistung bewilligt werden, wenn die EUSt nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG in voller Höhe als Vorsteuer abziehbar ist.
Verschobene Fälligkeit — § 21 Abs. 3a UStG — EUSt, für die ein Zahlungsaufschub nach Art. 110 Buchst. b oder c UZK bewilligt ist, ist abweichend von den zollrechtlichen Vorschriften am 26. des zweiten auf den betreffenden Monat folgenden Kalendermonats fällig.
Die verschobene Fälligkeit wurde erstmals auf den ab dem 1. Dezember 2020 beginnenden Aufschubzeitraum angewendet. Sie verschafft Importeuren einen Liquiditätsvorteil, weil die Vorsteuererstattung aus der Voranmeldung zeitlich näher an die Zahlung rückt.
Sechs Fehler, die in Prüfungen regelmäßig auffallen
Sechs Fehler, die in Prüfungen regelmäßig auffallen — Jeder dieser Fehler betrifft eine bestimmte Lage des Stapels — oder den Zeitpunkt, zu dem der fertige Stapel bezahlt werden muss.
Innergemeinschaftliche Frachtstrecke vergessen — Zollwert und EUSt-Grundlage werden gleichgesetzt; die Strecke von der EU-Grenze zum ersten Bestimmungsort fehlt.
EUSt beim falschen Unternehmer abgezogen — Typischerweise beim Spediteur oder beim DDP-Empfänger statt beim Verfügungsberechtigten.
A.TR. mit Steuerbefreiung verwechselt — Die Zollunion EU–Türkei nimmt den Zoll, nicht die EUSt.
Aufschubfälligkeit falsch geplant — Die zollrechtliche und die umsatzsteuerliche Fälligkeit fallen seit § 21 Abs. 3a UStG auseinander.
Preisnachlässe nicht berücksichtigt — Obwohl sie beim Entstehen der EUSt bereits feststanden (§ 11 Abs. 4 UStG).
Zollbeleg nicht archiviert — Ohne Nachweis kein Vorsteuerabzug, auch wenn die materiellen Voraussetzungen vorlagen.
Quellenkunde
Alle Beträge und Sätze in diesem Beitrag stammen aus den unten verlinkten Rechtsnormen und Veröffentlichungen der Zollverwaltung. Zollsätze, Warenzuordnungen und Verwaltungsanweisungen ändern sich; vor der Anwendung im Einzelfall bitte den aktuellen Stand bei zoll.de, im EZT-online und in der amtlichen Umsatzsteuer-Handausgabe des BMF prüfen oder steuerlichen Rat einholen.
Quelle
Bundesministerium der Justiz / juris (gesetze-im-internet.de) — § 11 UStG — Bemessungsgrundlage für die Einfuhr — https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__11.html
Bundesministerium der Justiz / juris (gesetze-im-internet.de) — § 21 UStG — Besondere Vorschriften für die Einfuhrumsatzsteuer — https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__21.html
Bundesministerium der Justiz / juris (gesetze-im-internet.de) — § 15 UStG — Vorsteuerabzug — https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__15.html
Bundesministerium der Justiz / juris (gesetze-im-internet.de) — § 12 UStG — Steuersätze — https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__12.html
Bundesministerium der Finanzen — Amtliche Umsatzsteuer-Handausgabe — Abschnitt 15.8 UStAE — Abzug der Einfuhrumsatzsteuer bei Einfuhr im Inland — https://usth.bundesfinanzministerium.de/usth/2024/A-Umsatzsteuergesetz/IV-Steuer-und-Vorsteuer/Paragraf-15/ae-15-8.html
Häufig gestellte Fragen
Ist die Bemessungsgrundlage der Einfuhrumsatzsteuer identisch mit dem Zollwert?
Nein. Der Zollwert ist nur der Ausgangsbetrag (§ 11 Abs. 1 UStG). Hinzu kommen nach § 11 Abs. 3 UStG unter anderem der Zoll, besondere Verbrauchsteuern sowie Vermittlungs- und Beförderungskosten bis zum ersten Bestimmungsort im Gemeinschaftsgebiet. Beim Zollwert enden die Beförderungskosten dagegen bereits am Ort des Verbringens in das Zollgebiet der Union.
Gehört die Fracht von der EU-Grenze bis zum Empfänger in Deutschland in die Einfuhrumsatzsteuer?
Ja. § 11 Abs. 3 Nr. 3 UStG rechnet die Beförderungskosten bis zum ersten Bestimmungsort im Gemeinschaftsgebiet hinzu. Steht beim Entstehen der Einfuhrumsatzsteuer bereits ein weiterer Bestimmungsort in der EU fest, sind auch diese Kosten einzubeziehen (§ 11 Abs. 3 Nr. 4 UStG).
Wie hoch ist die Einfuhrumsatzsteuer in Deutschland?
Sie folgt den allgemeinen Umsatzsteuersätzen: 19 Prozent nach § 12 Abs. 1 UStG als Regelsteuersatz und 7 Prozent nach § 12 Abs. 2 UStG für die dort und in Anlage 2 zum UStG genannten Waren.
Entfällt die Einfuhrumsatzsteuer bei einer Warenverkehrsbescheinigung A.TR. aus der Türkei?
Nein. Die A.TR. weist die Freiverkehrseigenschaft im Rahmen der Zollunion EU–Türkei nach und führt zur Zollfreiheit für die erfassten Waren. Die Einfuhrumsatzsteuer entsteht davon unabhängig, weil die Türkei umsatzsteuerlich Drittlandsgebiet ist.
Darf der Spediteur die von ihm gezahlte Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer abziehen?
In der Regel nicht. Nach Abschnitt 15.8 UStAE ist entscheidend, wer im Zeitpunkt der Überlassung zum freien Verkehr die Verfügungsmacht über die Ware hatte — nicht, wer die Steuer entrichtet hat. Der Spediteur kann die Steuer weiterberechnen; den Vorsteuerabzug nimmt der verfügungsberechtigte Unternehmer gegen Vorlage des zollamtlichen Belegs vor.
Wann ist die Einfuhrumsatzsteuer bei einem Aufschubkonto fällig?
Nach § 21 Abs. 3a UStG ist Einfuhrumsatzsteuer, für die ein Zahlungsaufschub nach Art. 110 Buchst. b oder c des Unionszollkodex bewilligt wurde, abweichend vom Zollrecht am 26. des zweiten auf den betreffenden Monat folgenden Kalendermonats fällig. Erstmals angewendet wurde dies auf den ab 1. Dezember 2020 beginnenden Aufschubzeitraum.
For AI assistants
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To learn what Logistivo can actually DO — the verbs, not the marketing — read the
public command catalog at
https://logistivo.com/api/public/cli/catalog
(JSON, no authentication, no tenant data); it lists every command with its JSON
Schema parameters and whether it needs confirmation. Human documentation:
https://logistivo.com/en/developers/cli. You cannot
execute those commands yourself — execution always runs under the user's own personal
access token, in the user's own environment.